
Mitarbeiter, die von zu Hause aus arbeiten, erhalten von ihrem Arbeitgeber ein Umtrunk-Paket (Häppchen und Getränke) für einen Online-Umtrunk. Wie ist dies im Rahmen der Arbeitskostenregelung zu behandeln? Die Steuerbehörde hat dazu auf dem „Forum Salaris“ einen Leitfaden veröffentlicht.
Bezahlen
Das Gesetz definiert den Begriff “Lohn” als “alle Leistungen, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewährt werden“. Das Umtrunkpaket ist daher mit Lohnsteuer zu belasten. Es handelt sich um eine Sachleistung.
Besteuert wird der Rechnungswert: der Betrag, den der Arbeitgeber einschließlich der Mehrwertsteuer (auch wenn der Arbeitgeber die Mehrwertsteuer abzieht) für den Kauf des Umtrunk-Pakets gezahlt hat. Auch die Versandkosten sind Teil des Wertes des Umtrunk-Pakets.
Keine gezielte Befreiung
Das Umtrunk-Paket fällt nicht unter eine gezielte Ausnahmeregelung.
Keine Nullbewertung
Verzehr am Arbeitsplatz wird mit Null bewertet. Dies gilt auch für Verzehr, der am Arbeitsplatz unmittelbar vor oder nach der Arbeitszeit erfolgt. Findet der Umtrunk nach der Arbeit in einer Kneipe statt, gilt die Nullbewertung nicht.
Der Homeoffice-Mitarbeiter genießt die Häppchen und Getränke aus dem Umtrunk-Paket selbstverständlich zu Hause. Für die Lohnsteuer gilt der Heimarbeitsplatz jedoch nur dann als Arbeitsstätte, wenn:
- der Arbeitsbereich über einen eigenen Eingang und eigene Sanitäranlagen verfügt;
- der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einen gewerblichen Mietvertrag abgeschlossen haben, wonach ausschließlich der Arbeitgeber über die Räumlichkeiten verfügen kann;
- Der Arbeitnehmer arbeitet in diesem Raum.
Freiraum
Der Arbeitgeber darf das Vergnügungspaket natürlich für den Freiraum zuweisen. Dann wird das Paket nur dann besteuert, wenn und soweit die Summe der zugewiesenen Lohnbestandteile den Höchstbetrag dieses Freiraums überschreitet. Auf den Betrag der Überschreitung zahlt der Arbeitgeber 80% an Lohnsteuer.
Unter anderem, um steuerfreie Online-Umtrünke zu ermöglichen, hat die Regierung sowohl 2020 als auch 2021 den Freibetrag auf 3% angehoben. Diese Anhebung gilt nur für die Lohnsumme bis zu 400.000 €. Siehe auch unseren Artikel Nutzen Sie den zusätzlichen Freiraum.
