Wie verhält es sich mit dem Vorsteuerabzug, wenn der Unternehmer Leistungen im Ausland erbringt? Bezirksgericht Nordholland hat sich kürzlich mit einer solchen Situation befasst.
Befreiung von der Schulpflicht
Der vorliegende Fall betrifft einen Steuerpflichtigen, der als Bildungseinrichtung im Zentralregister für berufliche Kurzausbildungen (CRKBO) eingetragen ist. Die von diesem Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen im Bereich der beruflichen Bildung sind daher von der Mehrwertsteuer befreit. Die diesen Leistungen zuzurechnende Vorsteuer darf daher nicht abgezogen werden.
Der Unternehmer führt einen Teil der Kurse in den Niederlanden, einen Teil in anderen EU-Mitgliedstaaten und einen Teil außerhalb der EU durch. Die Parteien sind sich einig, dass die Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig ist, soweit die Kurse in den Niederlanden stattfinden. Der Unternehmer ist jedoch der Ansicht, dass er für die außerhalb der Niederlande durchgeführten Kurse Anspruch auf den Vorsteuerabzug hat.
Artikel 15 des Umsatzsteuergesetzes legt fest, dass die Mehrwertsteuer, die auf Kosten für außerhalb der Niederlande erbrachte Leistungen entfällt, abzugsfähig ist, wenn ein Recht auf Vorsteuerabzug bestünde, wenn diese Leistungen in den Niederlanden erbracht worden wären. Aufgrund dieser Bestimmung weist das Gericht die Behauptung des Unternehmers zurück. Daran ändert auch nichts, dass die für die Gewährung von Fördermitteln für die berufliche Bildung geltende Voraussetzung der Registrierung im CRKBO nur in den Niederlanden gilt.
Bei Leistungen in den folgenden, im Gesetz konkret genannten Kategorien darf die Mehrwertsteuer abgezogen werden, obwohl diese Leistungen in den Niederlanden von der Mehrwertsteuer befreit wären:
- Finanztransaktionen;
- Vorgänge im Versicherungswesen.
