Es sieht so aus, als ob eine Mehrheit in der Zweiten Kammer für die Gesetz über unbefristete Mietverträge wird wählen gehen.
Grundregel
Nach Inkrafttreten des Gesetzes gilt für die Vermietung von eigenständigen Wohnräumen grundsätzlich ein unbefristeter Mietvertrag (Dauermietvertrag). Eine befristete Vermietung ist nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
- die Wiederbezugnahme durch den Vermieter oder den Vormieter (Zwischenmiete/Diplomatenklausel);
- 5-Jahres-Zielgruppenverträge auf der Grundlage des dringenden Eigenbedarfs für bestimmte Personengruppen (Jugendliche, Studierende, Doktoranden, Senioren und Menschen mit Behinderung);
- Vermietung mit kurzer Laufzeit (z. B. Ferienvermietung);
- zur Vermeidung von Leerstand;
- Allgemeine befristete Vermietung von maximal 5 Jahren für nicht selbstständige Wohnräume.
Darüber hinaus wird die Möglichkeit für den Vermieter, sich auf dringenden Eigenbedarf zu berufen, erweitert. Unter dringendem Eigenbedarf wird künftig auch die Bereitstellung von Wohnraum für einen Wohnungssuchenden verstanden, der ein Blutsverwandter oder Verschwägerter des Eigentümers ersten Grades ist. Der Richter muss dabei jedoch das Interesse dieses Blutsverwandten oder Verschwägerten gegen das Interesse des Mieters abwägen, weiterhin in der gemieteten Wohnung zu wohnen.
Kein Übergangsrecht
Das neue Gesetz gilt unmittelbar für alle neuen Mietverträge.
