Bezirksgericht Nordniederlande entschied, dass die Kosten für eine vom Arbeitgeber organisierte Party und Skireise vom Finanzamt zu Recht als Arbeitslohn besteuert wurden.
Employer Branding
Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass es sich nicht um eine Frage der Löhne, sondern der Marketing- und Einstellungskosten handelt. Die Arbeitgeber müssen zeigen, dass sie angesichts der sich verändernden Gesellschaft und des angespannten Arbeitsmarktes attraktiv sind. Und das muss in der heutigen Zeit in Form von Marketing oder “Employer Branding” geschehen. Die Jubiläumsfeier und der Skiausflug sind Formen eines solchen Employer Brandings.
Darüber hinaus behauptet der Arbeitgeber, dass die Party und der Ausflug zur Integration und zum psychischen Wohlbefinden der Arbeitnehmer beitragen.
Der Arbeitgeber räumt ein, dass die Jubiläumsfeier und der Skiausflug seinen Arbeitnehmern zugute kommen, aber das ist auch die Absicht. Schließlich sollen die Aktivitäten dazu dienen, die Arbeit für den Arbeitgeber attraktiver zu machen. Es wird festgelegt, dass nur Arbeitnehmer des Arbeitgebers (und der mit ihm verbundenen Unternehmen) an den Aktivitäten teilnehmen können.
Bezahlen
Die nachvollziehbare Argumentation des Arbeitgebers scheitert jedoch an dem in § 10 Absatz 1 des Lohnsteuergesetzes 1964 formulierten Lohnbegriff. Diese Bestimmung lautet wie folgt: “Lohn ist alles, was aus einem Arbeitsverhältnis oder einem früheren Arbeitsverhältnis genossen wird, einschließlich dessen, was im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vergütet oder geleistet wird.”.
Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass dieser vom Gesetzgeber bewusst sehr weit gefasste Lohnbegriff ihm keinen Spielraum lässt, die vom Arbeitgeber angeführten gesellschaftlichen Entwicklungen zu berücksichtigen. In diesem Fall würde sich der Gerichtshof zu sehr auf den Stuhl des Gesetzgebers setzen.
Der Gerichtshof entschied daher, dass das Finanzamt zu Recht 80% Lohnsteuer (Endabgabe im Rahmen der Werbungskostenregelung) auf die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten für die Jubiläumsfeier und den Skiausflug erhoben hat.
Es ist nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung des Gerichts Berufung eingelegt worden ist.
