Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Verzicht auf eine Vergütung für geleistete ehrenamtliche Tätigkeiten als Spende von dem Einkommen abzugsfähig, auf das Einkommensteuer zu entrichten ist (sofern die Summe der abzugsfähigen Spenden den Schwellenwert überschreitet).
Arbeiten für eine ANBI
Eine wichtige Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden ist, dass diese an eine ANBI geleistet werden. Das steht für „Algemeen Nut Beogende Instelling“ (gemeinnützige Einrichtung). Alle ANBIs sind im ANBI-Register.
Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass der Freiwillige gemäß den Vorschriften der ANBI, für die er oder sie tätig ist, Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung haben muss UND dass die ANBI diese Aufwandsentschädigung auch auszahlen kann und wird, sofern der Freiwillige nicht darauf verzichtet. Das bedeutet, dass die Vergütung beispielsweise in der Satzung der ANBI, in einer Geschäftsordnung oder in einem anderen von der ANBI formell festgelegten Dokument geregelt sein muss. Außerdem muss die Vermögens- und Liquiditätslage der ANBI die Zahlung der Vergütung ermöglichen.
Um die auf die Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeiten verzichtete Vergütung als Spende steuerlich absetzbar zu machen, muss die ANBI dem Ehrenamtlichen schriftlich bestätigen, dass auf eine Vergütung verzichtet wurde. Die Steuerbehörde erstellt jährlich eine Modell von dieser Freiwilligenerklärung verfügbar.
Ehrenamtliche Tätigkeit für einen Verein
Ein Verein gilt in der Regel nicht als ANBI. Das liegt daran, dass angesichts der Natur eines Vereins nicht das allgemeine Interesse im Vordergrund steht, sondern vielmehr das (individuelle) Interesse der Vereinsmitglieder. Ein Verein gilt jedoch häufig als SBBI, was für „Einrichtung zur Förderung sozialer Interessen“ steht. Spenden an eine SBBI sind jedoch nicht steuerlich absetzbar. Absetzbar sind hingegen:
- eine regelmäßige Spende (jährlich über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren und schriftlich in einer notariellen oder privatschriftlichen Urkunde festgehalten);
- an einen Verein mit voller Rechtsfähigkeit;
- die 25 oder mehr Mitglieder hat;
- und weder der Körperschaftsteuer unterliegt noch von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Der Fachgruppe Einkommensteuer der Steuerbehörde wurde die Frage vorgelegt, ob der Verzicht auf eine Aufwandsentschädigung gegenüber einem Verein als abzugsfähige regelmäßige Spende angesehen werden kann. Die Spende wird dann in einer schriftlichen Spendenvereinbarung festgehalten, und die Höhe der jährlichen Spende richtet sich nach der ehrenamtlichen Aufwandsentschädigung, die der Verein in einem Jahr erhalten würde.
Die Fachgruppe besteht aus Meinung dass es sich nicht um eine regelmäßige Spende handelt, da die Höhe der jährlichen Spende in diesem Fall von den als Freiwilliger zu erbringenden Tätigkeiten abhängt. Der Freiwillige kann dann selbst die Dauer der Spende bestimmen, indem er mehr oder weniger als Freiwilliger tätig ist.
Eine grundsätzlich abzugsfähige regelmäßige Spende an einen Verein liegt jedoch vor, wenn der ehrenamtliche Mitarbeiter die vereinbarte regelmäßige Spende mit der ihm zustehenden Aufwandsentschädigung verrechnet. ACHTUNG: Es darf kein vertraglicher Zusammenhang zwischen der Aufwandsentschädigung und der regelmäßigen Spende bestehen. Ist die vereinbarte regelmäßige Spende in dieser Situation höher als die Aufwandsentschädigung, auf die der ehrenamtliche Mitarbeiter aufgrund der geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeiten Anspruch hat, muss der ehrenamtliche Mitarbeiter den Mehrbetrag an den Verein nachzahlen.
Lohnsteuer
Für Vereine, die ihren ehrenamtlichen Helfern auf diese Weise einen Steuerabzug ermöglichen möchten, gilt abschließend noch der Hinweis, dass die Obergrenze für die Regelung für ehrenamtliche Helfer bei der Lohnsteuer bei 2.100 € pro Jahr (bzw. 210 € pro Monat) liegt. Ein Freiwilliger gilt im Sinne der Lohnsteuer als solcher, solange die Vergütung pro Arbeitsstunde 5,60 € nicht übersteigt (für Jugendliche bis 21 Jahre: 3,30 €). Alle genannten Beträge gelten für das Steuerjahr 2025.
Werden diese Beträge überschritten, muss der Verein in der Regel von der gesamten Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwandsentschädigung mit der regelmäßigen Spende des Ehrenamtlichen verrechnet wird.
