Große Schenkungsfreistellung dennoch aufteilen

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In unserem Artikel Befreiungen von der Schenkungssteuer und in unserem (Jahresend-)Tipps 2015 Wir haben Ihnen von dem großzügigen Freibetrag in Höhe von 100.000 € berichtet, der ab dem 1. Januar 2017 wird in die Schenkungssteuer eingeführt (der “Jubelton”). Inzwischen wurde der Gesetzentwurf (Steuerplan 2016), in dem dies geregelt wird, von der Zweiten Kammer verabschiedet. Ob dieser Gesetzentwurf auch die Erste Kammer passieren wird, ist derzeit noch ungewiss. Sollte der Gesetzentwurf unerwarteterweise im Senat scheitern, wird der “Jubelton” leider ebenfalls nicht eingeführt.

Die Steuerbefreiung kann in Anspruch genommen werden, wenn der Beschenkte mindestens 18 Jahre alt, aber noch nicht 40 Jahre alt ist. Der geschenkte Betrag muss für den Erwerb oder die Instandhaltung der eigenen Wohnung des Beschenkten oder für die Tilgung der Finanzierung dieser eigenen Wohnung verwendet werden. Die Steuerbefreiung ist nicht auf Schenkungen von Eltern an Kinder beschränkt. Die Steuerbefreiung gilt auch, wenn ein Onkel/eine Tante, ein Großvater/eine Großmutter oder ein beliebiger Dritter eine Schenkung tätigt.

Vor der Verabschiedung des Gesetzentwurfs wurde im vierten Änderungsantrag geregelt, dass der Freibetrag doch nicht vollständig im selben Kalenderjahr in Anspruch genommen werden muss. Die Befreiung darf auch in den beiden Kalenderjahren in Anspruch genommen werden, die auf das Jahr folgen, in dem der erste Teil der Befreiung in Anspruch genommen wird. In der Schenkungssteuererklärung dieses Jahres muss die Befreiung geltend gemacht werden. Damit wird die Befreiung anschließend automatisch auf die folgenden zwei Jahre verteilt, in denen sie in Anspruch genommen wird.

Die Bedeutung der Möglichkeit, die Freistellung zu staffeln, liegt darin, dass straffreie Tilgungen von Darlehen für eine eigene Wohnung oft nur bis zu einem begrenzten Betrag möglich sind. Da die Steuerbefreiung nun über drei Kalenderjahre verteilt in Anspruch genommen werden darf, können die Schenkungen so aufgeteilt werden, dass der Beschenkte mit den erhaltenen Beträgen (so weit wie möglich) straffrei sein Eigenheimdarlehen tilgen kann.

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