Die Oberstes Gericht hat bestätigt, dass die Kosten für Speisen und Getränke, die ein Unternehmer während eines geschäftlichen Aufenthalts außerhalb seines Wohnsitzes ausgibt, als Werbungskosten gelten.
Verpflegungskosten
Der Fall betrifft einen Berater, der über zwei längere Zeiträume hinweg an einem Standort tätig ist, der weiter von seinem Wohnort entfernt liegt. Er mietet in der Nähe dieser Standorte eine Unterkunft und nimmt während seiner dortigen Aufenthalte alle Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) auswärts ein. Die damit verbundenen Kosten macht er von seinem Unternehmensgewinn abzugsfähig. Selbstverständlich berücksichtigt er dabei die gesetzliche Abzugsbeschränkung, wonach diese Kosten zu 73,51 % abzugsfähig sind.
Die Steuerbehörde korrigiert den Abzug dieser Verpflegungskosten. Diese Korrektur wird mit der Begründung begründet, dass die Kosten ausschließlich im privaten Bereich des Unternehmers anfallen.
3 Prüfungsfragen
Um festzustellen, inwieweit die Ausgaben eines Unternehmers abzugsfähige Kosten sind, müssen die folgenden Fragen beantwortet werden.
- Wurden die Ausgaben im Interesse des Unternehmens getätigt?
- Wurden die Ausgaben teilweise zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Unternehmers getätigt?
- Hätte ein vernünftig denkender Unternehmer diese Ausgaben im gleichen Umfang getätigt, um die geschäftlichen Interessen des Unternehmens zu wahren?
In dem dem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof vorausgehenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass zwischen dem Unternehmer und der Steuerbehörde unstreitig ist, dass die Kosten für den Aufenthalt in der Nähe der Arbeitsorte geschäftlich bedingt sind. Diese Tatsachenfeststellung bildet für den Obersten Gerichtshof den Ausgangspunkt, und damit ist Frage 1 mit „Ja“ beantwortet.
Der Oberste Gerichtshof führt aus, dass die Feststellung, dass der Aufenthalt im Hinblick auf die geschäftlichen Interessen des Unternehmens stattgefunden hat, grundsätzlich bedeutet, dass die während des Aufenthalts entstandenen Verpflegungskosten im Hinblick auf die geschäftlichen Interessen des Unternehmens angefallen sind. Dies ist nur dann anders, wenn die Kosten ausschließlich im privaten Bereich des Unternehmers anfallen würden. Auch der bloße Umstand, dass die Kosten für Mahlzeiten außer Haus höher sind als für zu Hause zubereitete und eingenommene Mahlzeiten, bedeutet nicht, dass die Kosten ausschließlich im privaten Bereich anfallen. Schließlich weist der Oberste Gerichtshof die Erwägung des Berufungsgerichts zurück, wonach die Verpflegungskosten aufgrund der Notwendigkeit des Essens und Trinkens einen überwiegend privaten Charakter hätten.
Anschließend entscheidet der Oberste Gerichtshof, dass Frage 2 für diese Ausgaben nicht relevant ist. Dies liegt daran, dass für den Abzug der Kosten für Speisen und Getränke bereits die oben genannte Abzugsbeschränkung gilt. Dann muss nicht zusätzlich geprüft werden, ob diese Kosten zu einer privaten Ersparnis für den Unternehmer führen.
In unserem Artikel Kosten für (Steuer-)Beratung sind nicht abzugsfähig Wir beschreiben einen Fall, in dem Frage 2 tatsächlich eine Rolle spielt.
Frage 3 wird im Verfahren nicht thematisiert. Vermutlich hat der Unternehmer keine auffallend hohen Ausgaben getätigt, sodass die Steuerbehörde dies nicht geltend machen konnte.
