Die Gericht in Den Haag beschließt, dass die im Zusammenhang mit einem US-Steueranspruch des Geschäftsführers entstandenen Kosten für die BV nicht abzugsfähig sind.
Es ist noch nicht bekannt, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde. Wir würden gerne erfahren, ob das Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof zu denselben Schlussfolgerungen kommen wie das erstinstanzliche Gericht.
Gestern haben wir in unserem Artikel beschrieben, Verpflegung außer Haus = Geschäftsausgaben Die drei Fragen, die beantwortet werden müssen, um festzustellen, inwieweit die von einem Unternehmer getätigten Ausgaben abzugsfähige Kosten sind. Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass in Bezug auf geschäftliche Bewirtungskosten Frage 2 nicht beantwortet werden muss.
Persönliche Bedürfnisse
In einem gestern veröffentlichten Urteil des Gerichts in Den Haag geht es gerade um Frage 2. Frage 2 lautet: Wurden die Ausgaben (teilweise) zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Unternehmers getätigt? Soweit dies der Fall ist, gelten die Ausgaben nicht als abzugsfähige Kosten. Die Beweislast für Frage 2 liegt bei der Steuerbehörde: Diese muss glaubhaft machen, dass mit den Ausgaben (auch) die persönlichen Bedürfnisse des Unternehmers befriedigt werden.
Der Fall, mit dem sich das Gericht befasst hat, betrifft einen in den Vereinigten Staaten ansässigen Geschäftsführer und Gesellschafter (DGA), der in einer niederländischen BV Ausgaben im Zusammenhang mit (Steuer-)Beratung steuerlich absetzt. Es handelt sich um eine Umstrukturierungsberatung im Zusammenhang mit neuen US-Steuergesetzen sowie um Beratungen zur Einhaltung der US-Steuervorschriften (insbesondere das Ausfüllen der US-Steuerformulare des Geschäftsführers).
Das Gericht stellt fest, dass sich die Gutachten ausschließlich auf eine (mögliche) Steuerforderung beziehen, der der Geschäftsführer nachkommen muss. Damit hat die Steuerbehörde glaubhaft gemacht, dass die Ausgaben zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Geschäftsführers getätigt wurden, wodurch diese Ausgaben nicht als abzugsfähige Kosten gelten. Die Folgen einer (möglichen) Nichtbegleichung der Steuerforderung gehen nämlich zu Lasten und auf Risiko des Geschäftsführers.
Der Geschäftsführer wehrt sich mit dem Argument, dass er, falls er eine Steuerforderung begleichen muss, die GmbH um (zusätzliche) Dividendenausschüttungen ersuchen könne. Das Gericht betrachtet dies als ein hypothetisches Szenario, das sich möglicherweise nachteilig für die GmbH auswirken könnte. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der DGA über andere Möglichkeiten verfügt, die Steuerforderung zu finanzieren.
Darüber hinaus beruft sich der Geschäftsführer auf ein Urteil, in dem der Oberste Gerichtshof entschieden hat, dass ein Arbeitgeber im Rahmen seiner Pflichten als guter Arbeitgeber die Arbeitnehmer über Änderungen von Rechtsvorschriften informieren muss, die für die steuerliche Situation der Arbeitnehmer von Bedeutung sein können. Dies geht jedoch, so das Gericht, nicht so weit, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, (erhebliche) Beratungskosten für einen (möglichen) Steueranspruch des Arbeitnehmers zu tragen. Der Arbeitnehmer ist selbst für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten verantwortlich.
