Geringe Vergütung für mitarbeitende Partner ist nicht abzugsfähig

Der Oberste Gerichtshof hat bestätigt, dass eine an den mitarbeitenden Partner eines Unternehmers gezahlte Vergütung in Höhe von 1.500 € nicht vom Gewinn abzugsfähig ist.

Kooperierender Partner

Wenn der Partner eines Unternehmers im Unternehmen mitarbeitet, gibt es die folgenden zwei Möglichkeiten. Der Unternehmer:

  • beantragt den Mitwirkungsfreibetrag;
  • verbucht eine Mitwirkungsvergütung zulasten des Gewinns (und diese Mitwirkungsvergütung wird beim Partner als Ertrag aus sonstigen Tätigkeiten besteuert).

Mitwirkungsabzug

Der Mitwirkungsfreibetrag ist Teil des Unternehmerfreibetrags. Die Höhe des Mitwirkungsfreibetrags hängt von der Anzahl der Stunden ab, die der Partner im Unternehmen mitgearbeitet hat:

StundenzahlAbzug
zwischen 525 und 8751.251 TP3T des Gewinns
zwischen 875 und 1.2252% des Gewinns
zwischen 1.225 und 1.7503% des Gewinns
mehr als 1.7504% des Gewinns

Mitwirkungsvergütung

Bei der Oberstes Gericht Es ging um die Mitwirkungsvergütung. Diese Vergütung muss sich nach der tatsächlichen Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden richten und mit einem realen Stundenlohn vergütet werden. Die Vergütung für Mehrarbeit ist nicht abzugsfähig, wenn die Vergütung in einem Jahr weniger als 5.000 € beträgt. Der Oberste Gerichtshof hält dies nicht für diskriminierend, da die Realitätsnähe von Vergütungen zwischen Partnern eher zu Diskussionen führen kann. Zudem muss geprüft werden, ob die Arbeit des Partners über die übliche gegenseitige Hilfe und Unterstützung zwischen Partnern hinausgeht (eine Vergütung, die sich ausschließlich auf die übliche Hilfe und Unterstützung bezieht, ist nicht abzugsfähig).

Der Oberste Gerichtshof schließt sich zudem der Auffassung des Berufungsgerichts an, dass es unerheblich ist, ob die Mitwirkungsvergütung als Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten angesehen werden kann. Die Freiwilligenregelung im Rahmen der Lohnsteuern kann selbstverständlich nicht angewendet werden, da diese nur für nichtkommerzielle (d. h. für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht steuerpflichtige) Einrichtungen sowie für gewerbliche und nicht gewerbliche Sportorganisationen offen ist.

Partner des Geschäftsführers

Das Vorstehende gilt natürlich nicht für den Partner des Geschäftsführers, der in der GmbH tätig ist. Genau wie der Geschäftsführer muss der Partner grundsätzlich ein Gehalt von der GmbH beziehen, das mindestens 75% des Gehalts in dem am ehesten vergleichbaren Arbeitsverhältnis entspricht, wobei ein Mindestbetrag von 48.000 € gilt.

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