Der Frühling 2025 hat zaghaft begonnen. Wir durften bereits einige schöne Sonnentage genießen. Inzwischen hat die Regierung auch die jährliche Frühjahrsbericht veröffentlicht. Was Sie von all diesen Maßnahmen halten, ist eine politische Frage, in die wir uns nicht einmischen. Wir beschränken uns darauf, kurz auf einige steuerliche Maßnahmen aus dem Frühjahrsbericht 2025 einzugehen, und stellen fest, dass das politische Hin und Her es uns erschwert, Ihnen fundierte und konsistente Empfehlungen zu geben, die über mehrere Jahre hinweg Bestand haben.
Kasten 3
Besonders ins Auge fallen die Pläne bezüglich Box 3. Das ist die Steuerklasse, in der Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen der Einkommensteuer unterliegen. Die bereits zuvor vorgeschlagene Anhebung der Pauschalrendite, mit der sonstige Vermögenswerte besteuert werden, wird ab dem Steuerjahr 2026 eingeführt. Ausgehend vom derzeitigen Pauschalrendite von 5,88% würde die Pauschalrendite im Jahr 2026 7,66% betragen (ein Anstieg um 1,78%-Punkt). Die einzige Begründung für diese Erhöhung ist, dass Mittel zur Finanzierung anderer Maßnahmen benötigt werden.
Eine weitere Änderung in Bezug auf Box 3 ist die Senkung des steuerfreien Freibetrags von (pro Steuerpartner) 57.804 € im Jahr 2025 auf 51.396 €.
Mit dieser höheren Box-3-Besteuerung soll die Lücke geschlossen werden, die entsteht, wenn Personen von der Gegenbeweisregelung für Box 3 Gebrauch machen. Siehe unseren Artikel Kasten 3 Widerlegungsschema.
Der Tarif für Box 3 bleibt unverändert: 36%.
Abzug für Mitwirkung und Streik
Für Unternehmer, die der Einkommensteuer unterliegen, wird der Mitwirkungsfreibetrag abgeschafft. Dieser Freibetrag kann von einem Unternehmer geltend gemacht werden, der das Stundenkriterium erfüllt und dessen steuerlicher Partner mindestens 525 Stunden im Unternehmen mitarbeitet. Die Möglichkeit, dem steuerlichen Partner eine Mitwirkungsvergütung zu gewähren, bleibt jedoch bestehen.
Unternehmer, die ihr Unternehmen aufgeben, dürfen den Aufgabebetrag vom Aufgabewinn abziehen. Den Auflösungsfreibetrag darf jeder Unternehmer einmal im Leben in Anspruch nehmen; er beträgt derzeit 3.630 €. Dieser Betrag wird ab 2027 auf 908 € gesenkt und ab 2030 abgeschafft.
MEHRWERTSTEUER
Die Rücknahme der (noch nicht in Kraft getretenen) Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes für Kultur, Medien und Sport war bereits angekündigt worden und wird im Frühjahrsbericht endgültig beschlossen. Die dafür erforderlichen Mittel (rund 1,3 Milliarden Euro) werden dadurch aufgebracht, dass die Inflationsanpassung der Einkommensteuersätze für das Jahr 2026 nicht vollständig umgesetzt wird.
Beherbergungsleistungen werden jedoch zum 1. Januar 2026 vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 9% auf den allgemeinen Satz von 21% umgestellt. Bei Buchungen im Jahr 2025 für Übernachtungen im Jahr 2026 muss bereits der Satz von 21% berücksichtigt werden.
Bemerkenswerte Steuerkonstruktionen
Die im vergangenen Jahr erstellte Liste bemerkenswerter Steuerkonstruktionen wird um fünf Konstruktionen ergänzt.
- Fruchtsäfte mit einem “Hauch von Milch”, mit denen die Verbrauchsteuer auf alkoholfreie Getränke umgangen wird. Es wird vorgeschlagen, die Befreiung von dieser Steuer nur für reine Milchgetränke wie Magermilch, fettarme Milch und Vollmilch gelten zu lassen.
- Im Hinblick auf den Tod eines der Ehegatten die Anspruchsverhältnisse auf das Vermögen der ehelichen Gütergemeinschaft zu ändern, um die Erbbesteuerung und die Einkommensteuer zu vermeiden und/oder aufzuschieben. Es wird vorgeschlagen, Erb- oder Schenkungssteuer zu erheben, wenn ein Berechtigter an einer ehelichen Gütergemeinschaft mehr als 50% dieser Gemeinschaft erhält.
- Steuerfreier Zugang zum Kapital aus der Leibrente (diese Konstruktion wird im Anhang zur Frühjahrsrede nicht erläutert).
- Kooperationsmodelle zwischen Unternehmern und ihrer eigenen GmbH: um die unternehmerischen Vergünstigungen (Gewinnfreibetrag für KMU und Selbstständigenabzug) auf das in Gewinn umgewandelte “Gehalt” des geschäftsführenden Gesellschafters in Anspruch nehmen zu können. Es wird erwogen, diese Vergünstigungen zu verweigern, wenn die GmbH Teil einer Personengesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft ist, an der auch ihr Geschäftsführer und Großaktionär beteiligt ist.
- Eine lukrative Beteiligungsregelung, die vor allem in Private-Equity-Strukturen eine Rolle spielt.
