
Das Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft hat die Förderregelung für emissionsfreie Firmenfahrzeuge in Internet-Konsultation Angaben. Für das Jahr 2021 werden 22 Millionen Euro in den Förderfonds eingezahlt (sobald dieser Fonds aufgebraucht ist, wird die Fördermittelvergabe eingestellt). Die Regelung läuft bis einschließlich 2025.
Zuschuss
Die Förderung beträgt 10% des Netto-Listenpreises des Lieferwagens. Die Förderung beträgt pro Lieferwagen höchstens 5.000 €. Die Förderung wird einem Antragsteller in einem Kalenderjahr für maximal 300 Lieferwagen gewährt.
Der Netto-Listenpreis des Lieferwagens muss mindestens 20.000 € betragen (bis zu diesem Betrag kann ein Umweltinvestitionsabzug geltend gemacht werden). Außerdem darf der Akku kein Blei enthalten und die Reichweite des Fahrzeugs muss mindestens 100 km betragen.
Der Netto-Listenpreis ist der Listenpreis des Lieferwagens abzüglich der darin enthaltenen Mehrwertsteuer.
Der Lieferwagen muss neu und emissionsfrei sein. Das bedeutet, dass der Lieferwagen ausschließlich elektrisch angetrieben wird. Die Förderregelung gilt für Lieferwagen der Klassen N1 und N2 (bis 4.250 kg).
Für Unternehmer mit einem Lieferwagen der Euro-Klasse 4 muss noch eine Unterstützungsmaßnahme ausgearbeitet werden.
Unternehmer und gemeinnützige Organisationen
Die Förderregelung gilt für Unternehmer und gemeinnützige Einrichtungen mit Sitz in den Niederlanden. Maßgeblich ist die Eintragung bei der Handelskammer.
Behörden kommen für die Förderung nicht in Betracht.
Besitzvoraussetzung
Der Lieferwagen, für den die Förderung gewährt wird, muss neu sein und auf den Namen des Antragstellers zugelassen werden. Diese Zulassung muss drei Jahre lang ununterbrochen bestehen bleiben (es sei denn, das Fahrzeug wird innerhalb dieser Frist durch einen ebenfalls förderfähigen Lieferwagen ersetzt und für den Ersatzlieferwagen wird kein Zuschuss beantragt).
Die Förderung kann auch für Lieferwagen gewährt werden, die im Rahmen eines Finanzleasings erworben werden. Nur der Unternehmer, der den Lieferwagen least, hat Anspruch auf die Förderung (da das Kennzeichen ja nicht auf den Namen der Leasinggesellschaft lautet).
Beim Operating-Leasing hat ausschließlich die Leasinggesellschaft Anspruch auf die Förderung.
