
Ab 2019 werden wir im Rahmen des Lohnsteuerabzugs mit dreimal so vielen Lohnsteuertabellen zu tun haben. Dies wird in der ersten Fassung der Newsletter „Lohnsteuern 2019“.
Lohnsteuertabellen
Arbeitgeber verwenden die Lohnsteuertabellen, um zu ermitteln, wie viel Lohnsteuer vom Lohn ihrer Arbeitnehmer einbehalten werden muss. Da fast die gesamte Lohnbuchhaltung computergestützt erfolgt, ist den meisten Arbeitgebern gar nicht bewusst, dass dabei die Lohnsteuertabellen zum Einsatz kommen. Der Computer wählt die anzuwendende Tabelle auf der Grundlage der in der Lohnbuchhaltung eingegebenen Daten aus. Wenn Sie die Lohnsteuertabellen in Papierform wünschen, können Sie eine Hilfsmittel auf der Website des Finanzamtes.
Drei Varianten
Ab 2019 gibt es pro Lohnsteuertabelle drei Varianten. Es wird unterschieden zwischen Arbeitnehmern, die ihren Wohnsitz in folgenden Ländern haben:
- Niederlande;
- ein anderer EU-Mitgliedstaat, ein EWR-Land, die Schweiz oder die BES-Inseln;
- aus einem anderen Land als den oben genannten.
EWR steht für Europäischer Wirtschaftsraum. Zum EWR gehören alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Liechtenstein, Norwegen und Island. Die Schweiz gehört nicht zum EWR, wohl aber zur Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Die BES-Inseln sind: Bonaire, Sint Eustatius und Saba.
Diese Unterscheidung ist entscheidend dafür, ob der Lohnsteuerabzug gewährt wird oder nicht. Wir erläutern dies in unserem Artikel Steuergutschrift für ausländische Steuerpflichtige. Die neuen Vorschriften treten am 1. Januar 2019 in Kraft. Sie müssen dies also ab der ersten Lohnzahlung im Jahr 2019 berücksichtigen. Wenn Sie die falsche Tabelle anwenden, berücksichtigen Sie den Steuerfreibetrag zu Unrecht, wodurch Sie zu wenig Lohnsteuern abführen. Es ist daher wichtig, dass Sie sich vor 2019 einen genauen Überblick über den Wohnort aller Ihrer Mitarbeiter verschaffen.
Wo wohnen Ihre Mitarbeiter?
Ein Arbeitnehmer, der seinen ständigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in den Niederlanden hat, gilt als Einwohner der Niederlande. Bei Arbeitnehmern, die sowohl in den Niederlanden als auch im Ausland wohnen und/oder sich dort aufhalten, muss festgestellt werden, wo sich das soziale und wirtschaftliche Leben dieses Arbeitnehmers abspielt. Dies beurteilen Sie auf der Grundlage aller Fakten und Umstände, die der Arbeitnehmer Ihnen vorlegt.
Im Zweifelsfall können Sie den Arbeitnehmer um eine Wohnsitzbescheinigung bitten. Der Arbeitnehmer beantragt diese Bescheinigung bei dem für ihn zuständigen Finanzamt. Das kann natürlich auch im Ausland sein.
Der Newsletter enthält zwei Beispiele zur Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes des Arbeitnehmers. Wir geben diese im Folgenden wörtlich wieder.
- “Wenn die Familie des Arbeitnehmers beispielsweise im Ausland wohnt, seine Kinder dort zur Schule gehen und er dort Bankkonten unterhält, gilt er nicht als in den Niederlanden ansässig. Er hat keinen Anspruch auf den steuerlichen Anteil der Steuerfreibeträge.”
- “Bei einem Arbeitnehmer ohne Familie kommt es auf seine Absicht an: Beabsichtigt er, sich hier niederzulassen, gilt er als Einwohner der Niederlande. Beabsichtigt er hingegen, sich hier nur für kurze Zeit aufzuhalten, gilt er nicht als Einwohner.”
Beiträge zur Sozialversicherung
Das oben Gesagte betrifft nur die (Lohn-)Steuer. Die Lohnabgaben bestehen nämlich aus zwei Bestandteilen: der Lohnsteuer und die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind von den Arbeitnehmern zu entrichten, die in diesen Versicherungen versichert sind. Innerhalb der Europäischen Union wird dies geregelt durch Verordnung Nr. 883/2004. Die Erörterung dieser Vergaberegeln würde den Rahmen dieses Artikels sprengen.
Die genannte Verordnung hat zum 1. Mai 2010 die Verordnung 1408/71 ersetzt. Damals trat eine Übergangsregelung in Kraft, die eine Laufzeit von 10 Jahren hat. Diese Frist läuft somit am 1. Mai 2020 ab. Arbeitnehmer, für die vor dem 1. Mai 2010 eine Zuordnungsregel gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 galt, behalten diese Zuordnung so lange bei, wie sich ihre Situation nicht ändert, jedoch höchstens 10 Jahre.
Verkehrssektor
Dies betrifft unter anderem Transportunternehmen, die in Deutschland ansässige Fahrer beschäftigen und in mehreren Ländern tätig sind. Nach der Verordnung 1408/71 galt im Transportwesen eine Sonderregelung. Diese sah in der Regel vor, dass die Arbeitnehmer in dem Land versichert waren, in dem das Transportunternehmen seinen Sitz hat. Nach der Verordnung 883/2004 sind diese Arbeitnehmer in ihrem Wohnsitzland (Deutschland) versichert, wenn sie 25% oder mehr in ihrem Wohnsitzland arbeiten. Für diese Arbeitnehmer müssen ab dem 1. Mai 2020 die Beiträge in Deutschland abgeführt werden. Auch wenn das Transportunternehmen seinen Sitz nicht in Deutschland hat.
