
Ab dem 1. Januar 2019 werden die Steuergutschriften bei der Lohnabrechnung ausländischer Steuerpflichtiger nicht mehr berücksichtigt. Dies führt zu einem niedrigeren Nettolohn. Die Ermäßigungen können jedoch über eine niederländische Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Ausländischer Steuerzahler
Das ist jemand, der nicht in den Niederlanden wohnt, aber Einkommen aus einer (oder mehreren) niederländischen Quelle(n) bezieht. Sie wohnen zum Beispiel in Belgien oder Deutschland und arbeiten in den Niederlanden für einen niederländischen Arbeitgeber. Sie zahlen dann niederländische Steuern und sind normalerweise auch in den Niederlanden versichert. Der Arbeitgeber zieht die niederländischen Steuern und Beiträge von Ihrem Lohn ab.
Eine weitere häufige Einkommensquelle in den Niederlanden ist ein (Ferien-)Haus (oder eine andere Immobilie) in den Niederlanden. Die Einkünfte aus Immobilien unterliegen natürlich der Lohnsteuer. Allerdings muss der ausländische Steuerzahler in der Regel eine niederländische Einkommensteuererklärung abgeben.
Steuergutschriften
Die Steuergutschriften werden von der berechneten Lohn- und Einkommensteuer abgezogen. Die Beträge sind beträchtlich. Die allgemeine Steuergutschrift beläuft sich für 2018 auf maximal 2 265 €, die Steuergutschrift für Arbeitnehmer auf maximal 3 249 €. Diese Beträge betreffen sowohl den Steuer- als auch den Beitragsteil dieser Ermäßigungen.
Beide Ermäßigungen sind einkommensabhängig. Ab einem Arbeits- und Haushaltseinkommen (Feld 1) von 20.142 € wird die Höhe der Ermäßigungen geringer. Die Rabatte werden höchstens auf Null reduziert.
Qualifizierter ausländischer Steuerpflichtiger
Nur ein qualifizierter ausländischer Steuerpflichtiger für niederländische Steuergutschriften in Betracht kommt. Dies ist der Steuerzahler:
- die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder in unserer Überseegemeinde (Bonaire, Saba oder St. Eustatius) wohnen;
- und deren Welteinkommen zu 90% oder mehr der niederländischen Einkommensteuer unterliegt (was eine Einkommenserklärung an das Finanzamt abgetreten werden).
Vorläufige Bewertung
Da die Steuergutschrift bei einem ausländischen Steuerpflichtigen nicht mehr auf die Lohnsteuer angerechnet wird, ist der vom Arbeitgeber zu zahlende monatliche Nettolohn (deutlich) niedriger. Der ausländische Steuerpflichtige kann dies durch einen vorläufigen Einkommensteuerbescheid ausgleichen. Die Finanzverwaltung erlässt diesen Bescheid nicht von sich aus. Sie müssen sie beantragen.
Ab dem 1. Januar 2019 werden die Steuergutschriften bei einer vorläufigen Veranlagung nicht mehr an einen ausländischen Steuerpflichtigen gezahlt, dessen Anspruch auf die Steuergutschriften noch nicht festgestellt wurde.
Ausländische Steuerzahler, die in Belgien leben, haben einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung der Steuergutschriften im Rahmen eines vorläufigen Einkommensteuerbescheids. Dies ist auf eine spezielle Nichtdiskriminierungsbestimmung im Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und Belgien zurückzuführen. Das Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland enthält keine solche Bestimmung. Finanzstaatssekretär Snel hat in Antworten auf parlamentarische Anfragen angedeutet, dass er dem ausländischen Steuerzahler in diesem Punkt nicht entgegenkommen will.
