Einkaufen – Kategorisierung gesperrt

 

Es kann einen großen Unterschied machen, welcher Branche man als Arbeitgeber zugeordnet ist. Die Beiträge sind in der einen Branche deutlich höher als in der anderen. Ab 2020 wird sich das ändern. Zumindest wenn die WAB dann wird dies eingeführt. Dann gibt es nämlich für alle Branchen einen hohen (für befristete Verträge) und einen niedrigen Tarif (für unbefristete Verträge).

Einkaufen

Arbeitgeber (und ihre Berater) haben es sich gewissermaßen zur Aufgabe gemacht, die günstigste Brancheneinordnung zu finden. Dies wird von Minister Koomees vom Ministerium für Soziales und Arbeit (SZW) mittlerweile auch als „Shopping nach der günstigsten Branche“ bezeichnet. Mittlerweile werden jährlich mehr als 1.000 Anträge auf Neueinstufung gestellt bzw. Einspruchs-, Berufungs- und Kassationsverfahren gegen Entscheidungen zur Brancheneinstufung geführt. Dies belastet die Kapazitäten der Steuerbehörde in unverantwortlichem Maße. Koolmees stellt dies in einem Schreiben an die Zweite Kammer.

Gesperrt

Seit dem 29. Juni 2018 ist es nicht mehr möglich, die Einstufung in einen Sektor rückwirkend zu ändern. Damit ist der wichtigste Anreiz, nach der günstigsten Einstufung zu suchen, weggefallen. Durch eine rückwirkende Einstufung in einen günstigen Sektor erhielten Arbeitgeber manchmal Hunderttausende Euro an zu viel gezahlten Beiträgen zurück. Die Steuerbehörde erstattete dann nämlich die zu viel gezahlten Arbeitnehmerversicherungsbeiträge für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren.

Stellt sich heraus, dass ein Arbeitgeber dem falschen Wirtschaftszweig zugeordnet wurde und infolgedessen zu geringe Beiträge gezahlt wurden, kann das Finanzamt die Einstufung rückwirkend anpassen. In diesem Fall müssen die zu wenig gezahlten Beiträge für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren nachgezahlt werden.

Arbeitgeber können für verschiedene Arten von Tätigkeiten auch nicht mehr verschiedenen Branchen zugeordnet werden (geteilter Anschluss). Darüber hinaus ist es nicht mehr möglich, dem Sektor eines (oder mehrerer) Arbeitgebers (Arbeitgeber), mit dem (denen) der Arbeitgeber eine wirtschaftliche oder organisatorische Einheit bildet, oder dem Sektor des Berufs- oder Wirtschaftszweigs zugeordnet zu werden, mit dem sein Unternehmen aufgrund gegenseitiger Verbindungen als Nebenbetrieb oder Nebeneinrichtung gilt (Konzernanschluss). Anträge für diese Anschlüsse werden nicht mehr bearbeitet, wenn sie nach dem 29. Juni 2018, 17:00 Uhr, eingereicht werden.

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