
Muss man, wenn man seine eigene Wohnung vermietet, auf die Mieteinnahmen Einkommensteuer zahlen?
In unserem Artikel Am 3. Juli 2018 hatten wir noch darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Gerichts Noord-Holland die Vermietung eines Gartenhauses nicht als Vermietung der gesamten Wohnung zu werten sei und es sich daher nicht um eine steuerpflichtige Vermietung handele.
Später hat das Berufungsgericht Amsterdam das Urteil des Amtsgerichts Noord-Holland bestätigt (lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel Miete für ein Gartenhaus wird in Box 3 besteuert).
Aber wie steht der Oberste Gerichtshof dazu?
Die befristete Mietregelung
Artikel 3.113 des Einkommensteuergesetzes von 2001 (IB 2001) betrifft die Regelung für die vorübergehende Vermietung. Diese Regelung sieht vor, dass bei der vorübergehenden Vermietung der eigenen Wohnung 70% der Mieteinnahmen in Box 1 besteuert werden.
Im Gesetz heißt es wörtlich: “die eigene Wohnung, die vorübergehend zur Verfügung gestellt wurde”. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob sich dies ausschließlich auf die gesamte eigene Wohnung bezieht oder ob die Bestimmung auch die Vermietung eines Teils der eigenen Wohnung umfasst.
Eine eigene Wohnung ist im Sinne der Einkommensteuer eine Wohnung, die:
- dir aufgrund eines Eigentums- oder dinglichen Rechts zur Verfügung steht und die;
- die du als Hauptwohnsitz nutzt.
Der Oberste Gerichtshof
Im Urteil In seinem Urteil vom 18. September 2020 hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die Mieteinnahmen aus einem Gartenhaus, das als Nebengebäude zur eigenen Wohnung gehört, in Box 1 zu versteuern sind.
Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Ein Ehepaar vermietete im Jahr 2015 ein Gartenhäuschen über Airbnb an Touristen. Das Gartenhäuschen ist ein Nebengebäude des Eigenheims und wurde vorübergehend vermietet. Obwohl die Regelung zur vorübergehenden Vermietung (Artikel 3.113 des Einkommensteuergesetzes von 2001) von der Vermietung der gesamten Wohnung spricht, schließt sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung der Steuerbehörde an, dass die Regelung auch bei der Vermietung eines Teils der Wohnung Anwendung findet. Der Absicht des Gesetzgebers bei dieser Regelung würde durch eine unterschiedliche Behandlung von vollständiger und teilweiser Vermietung nicht gerecht werden.
Die Einkommensteuererklärung 2020
In Kürze muss wieder die Einkommensteuererklärung für 2020 erstellt werden. Hast du im vergangenen Jahr (einen Teil) deiner eigenen Wohnung vermietet? Dann vergiss nicht, dies in der Steuererklärung anzugeben. Hast du Fragen zur Steuererklärung? Dann wende dich gerne an einen unserer Spezialisten.
