Miete für ein Gartenhaus wird in Box 3 besteuert

Wenn Sie Ihre eigene Wohnung vorübergehend vermieten, müssen Sie auf 70% der erhaltenen Mieteinkünfte Einkommensteuer zahlen. Diese Einkünfte kommen zum Eigenheimfreibetrag hinzu, der während der Vermietung weiterhin gilt. Das Berufungsgericht Amsterdam bestätigt, dass dies nur gilt, wenn Sie die gesamte Wohnung vorübergehend vermieten.

Gartenhäuschen

Diese Fall Es geht um jemanden, der sein Gartenhäuschen über Airbnb an Touristen vermietet. Im Verfahren steht fest, dass dieses Gartenhäuschen als Nebengebäude zum (steuerlichen) Eigenheim gehört. Ferner steht fest, dass das Gartenhäuschen vorübergehend vermietet wurde.

Im Jahr 2015 wird das Gartenhäuschen 21 Tage lang an Touristen vermietet. Das bringt Mieteinnahmen in Höhe von 3.564 € ein. Das Finanzamt erlegt einen Nachforderungsbescheid über Einkommensteuer in Höhe von 2.494 € (70% von 3.564 €) auf Einkünfte aus Arbeit und Wohnung fest.

Das Berufungsgericht Amsterdam bestätigt das Urteil des Landgerichts Noord-Holland. Beide Steuerrichter leiten aus dem Wortlaut des Gesetzes ab, dass die 70%-Regelung nur gilt, wenn die gesamte Eigenwohnung vermietet wird. Im vorliegenden Fall wird jedoch nur ein Teil vermietet, nämlich lediglich das Gartenhäuschen. Der Nachforderungsbescheid wird daher aufgehoben.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Finanzministerium gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde einlegt. Angesichts des enormen Aufschwungs, den Plattformen wie Airbnb inzwischen genommen haben, handelt es sich hierbei wahrscheinlich um eine Grundsatzfrage. Sollte auch der Oberste Gerichtshof dem Finanzministerium nicht Recht geben, liegt eine Gesetzesänderung auf der Hand.

Kasten 3

Dies hat jedoch zur Folge, dass das Gartenhäuschen nicht mehr als steuerlich eigengewohnte Immobilie gilt. Eine Immobilie gilt steuerlich nämlich nur dann als eigengewohnte Immobilie, wenn sie – nicht nur vorübergehend – als Hauptwohnsitz zur Verfügung steht.

Das bedeutet, dass der Wert des Gartenhäuschens als Vermögenswert in Box 3 anzugeben ist. Darüber hinaus muss jedoch der dem Gartenhäuschen zuzurechnende Teil des Darlehens für die eigene Wohnung als Verbindlichkeit in Box 3 ausgewiesen werden. In Box 3 wird nicht die tatsächlich erhaltene Miete besteuert, aber auch die tatsächlich für das Darlehen gezahlten Zinsen sind nicht abzugsfähig. Stattdessen wird ein Pauschaleinkommen auf der Grundlage des Saldos aus allen Vermögenswerten abzüglich aller Schulden in Box 3 berechnet.

Gewinn oder Zeile

Je nach den Umständen könnte die vorübergehende Vermietung der eigenen Wohnung oder eines Teils davon auch als Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit oder als Ertrag aus sonstigen Tätigkeiten (ROW) besteuert werden.

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