Die Vermietung von Gewerbeimmobilien ist nicht für die Bor-Regelung qualifiziert

Ein Vater verstirbt im November 2016 und hinterlässt seinen Sohn und seine Tochter als Erben, die jeweils die Hälfte des Nachlasses erhalten. Zum Nachlass gehören alle Anteile an der GmbH des Vaters, die acht Geschäftsgebäude am selben Ort besitzt. Zwei Gebäude nutzt die GmbH selbst, die übrigen sechs werden an Dritte vermietet. Die GmbH beschäftigte vor dem Tod des Vaters drei Mitarbeiter: den Vater selbst, seine Lebensgefährtin und einen Mitarbeiter, der für kleinere Instandhaltungsarbeiten und die Überwachung zuständig ist. Die Erben geben ein Unternehmensvermögen von gut 3,1 Millionen Euro an und beantragen die Anwendung der Unternehmensnachfolgeregelung (Bor).

Warum ist das materielle Unternehmen so wichtig?

Das Gesetz sieht eine bedingte Befreiung von der Erbschaftsteuer für Unternehmensvermögen vor. Ziel dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass Erben ein Familienunternehmen verkaufen müssen, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Eine entscheidende Voraussetzung ist jedoch, dass die GmbH ein materielles Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes betreibt. Verfügt die GmbH ausschließlich über Anlagevermögen, gilt die Befreiung nicht. Die Unterscheidung zwischen unternehmerischer Tätigkeit und Anlage ist daher von großer Bedeutung: Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von über 1,7 Millionen Euro kann die Befreiung eine Erbschaftssteuerersparnis in Höhe von Hunderttausenden Euro bedeuten.

Mehr als nur gewöhnliche Vermögensverwaltung?

Der Sohn macht geltend, dass die GmbH sehr wohl ein materielles Unternehmen betrieben habe. Er verweist auf die Aufräumarbeiten, die notwendig wurden, nachdem ein insolventer Mieter unbefugt chemische Stoffe gelagert hatte. Zudem wohnte der Vater als Verwalter auf dem Gelände, was nach Ansicht des Sohnes zu geringeren Instandhaltungskosten und einer besseren Vermietbarkeit führte. Außerdem hätten Mieter Umbauarbeiten durchgeführt, die der GmbH eine höhere indirekte Rendite einbringen würden. Der Steuerprüfer bestreitet, dass diese Tätigkeiten über die normale Vermögensverwaltung hinausgehen.

Übliche Vermietungsaufgaben

Das Gericht gibt dem Steuerprüfer Recht. Bei der Bewirtschaftung von Immobilien liegt erst dann ein Unternehmen vor, wenn die geleistete Arbeit hinsichtlich Art und Umfang über das hinausgeht, was bei der normalen Vermögensverwaltung üblich ist. Zudem muss diese Arbeit unmissverständlich darauf abzielen, eine Rendite zu erzielen, die über die normale Rendite hinausgeht. Die Tätigkeiten der GmbH erfüllen diesen doppelten Maßstab nicht. Das Aufsetzen von Mietverträgen, die Pflege der Kontakte zu Mietern, das Debitorenmanagement, die Bearbeitung von Beschwerden und kleinere Instandhaltungsarbeiten sind schließlich Tätigkeiten, die bei jedem Vermieter anfallen. Dass der Vater auf dem Gelände wohnte, ändert daran nichts, da der Sohn nicht glaubhaft gemacht hat, dass dies tatsächlich zu einer höheren Rendite geführt hat.

Quelle: Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden | Rechtsprechung | ECLI:NL:GHARL:2026:3418 | 26.05.2026
Inhaltsübersicht