Appellationsgerichtshof Den Haag hat entschieden, dass allein die Aufforderung an den Makler, die Wohnung mehrwertsteuerpflichtig zu vermieten, nicht ausreicht, um davon auszugehen, dass die Absicht besteht, die Wohnung mehrwertsteuerpflichtig zu nutzen.
Kurzaufenthalt
Grundsätzlich gilt, dass die Vermietung von Wohnungen von der Mehrwertsteuer befreit ist. Eine der Ausnahmen bildet die Vermietung im Rahmen eines Ferienunternehmens an Personen, die sich dort nur für einen kurzen Zeitraum aufhalten. Diese Ausnahme ist mittlerweile auch unter dem Begriff „Short-Stay-Vermietung“ bekannt.
Der Fall betrifft einen Steuerpflichtigen, der eine neu gebaute Wohnung erworben hat. Im Jahr 2009 wird diese Wohnung für mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeiten in Betrieb genommen, woraufhin die beim Kauf angefallene Mehrwertsteuer abgezogen wird. Von 2010 bis einschließlich 2014 wird die Wohnung mehrwertsteuerfrei vermietet, was zur Folge hat, dass jährlich 1/10 der abgezogenen Mehrwertsteuer zurückgezahlt werden muss (Nachberechnungsregelung). Im Jahr 2015 steht die Wohnung leer, und es wird kein Zehntel der Mehrwertsteuer zurückgezahlt, da die Wohnung für eine mehrwertsteuerpflichtige Nutzung vorgesehen ist.
Der Steuerpflichtige belegt dies jedoch nicht ausreichend. Er verweist lediglich auf eine telefonische Anfrage an den Makler, die Wohnung für Kurzaufenthalte zu vermieten. Eine Untermauerung durch einen Vertrag mit dem Makler, Vermietungsanzeigen und dergleichen fehlt. Außerdem stellt sich heraus, dass die Wohnung unmöbliert angeboten wurde.
6 Monate
Die naheliegende Frage lautet: Ab welcher Dauer spricht man noch von einem „Short Stay“? Lange Zeit lag die Grenze hierfür bei einer Vermietung von maximal 6 Monaten. Dies war auch in der Mehrwertsteuerverordnung über die Lieferung und Vermietung von Immobilien festgelegt. In der kürzlich veröffentlichten neuen Fassung dieser Entscheidung Diese Genehmigung ist dort zwar nicht mehr wörtlich zu finden, kommt aber weiterhin im Verweis auf die Erläuterung zu Tabelle I, Punkt b.10).
Das liegt (unter anderem) daran, dass in der jüngsten Rechtsprechung der Schwerpunkt offenbar nicht mehr auf der Dauer der Vermietung liegt, sondern vielmehr auf dem Kriterium, dass die Vermietung im Rahmen eines Ferienunternehmens erfolgen muss. Es muss sich dabei um die Vermietung von:
- möblierte Unterkunft;
- an Personen, die diese Unterkunft vorübergehend bewohnen (diese Personen verfügen über eine andere feste Wohnadresse und lassen sich nicht in dieser Unterkunft im Melderegister eintragen).
