Die Verlustverrechnung bei der Körperschaftsteuer ändert sich ab 2022

Die in den Steuerplänen für 2021 enthaltenen Änderungen hinsichtlich des Verlustausgleichs bei der Körperschaftsteuer (Vpb) treten am 1. Januar 2022. Dieses Datum des Inkrafttretens musste noch bei (klein) Königlicher Erlass werden bestätigt.

Unbegrenzt vorwärts

Verluste sind dann im Körperschaftsteuerrecht wieder unbegrenzt vortragsfähig. Es handelt sich dabei natürlich um die Verluste, die am 1. Januar 2022 noch vortragsfähig sind. Das sind die Verluste, die in den Jahren 2013 bis einschließlich 2021 entstanden sind (und noch nicht verrechnet wurden).
Die Verluste aus dem Jahr 2012 können noch spätestens mit dem Gewinn aus dem Jahr 2021 verrechnet werden.

Die Frist für den Rückwirkungsausgleich von Verlusten ändert sich nicht. Ein Verlust wird mit dem Gewinn des vorangegangenen Geschäftsjahres verrechnet.

Maximal 50%

Soweit der steuerpflichtige Gewinn 1.000.000 € übersteigt, können die Verluste nur bis zu einer Höhe von 50% des steuerpflichtigen Gewinns verrechnet werden.

Angenommen, eine GmbH erzielt folgende steuerpflichtige Beträge:

JahrSteuerpflichtiger Betrag
2022+ € 1.000.000
2023-/- € 6.000.000
2024+ € 4.000.000

Dann werden vom Verlust aus dem Jahr 2023 zunächst 1.000.000 € mit dem Gewinn aus dem Jahr 2022 verrechnet. Der Gewinn aus dem Jahr 2022 beläuft sich nach dieser Verrechnung auf null.

Von dem nach dieser Verrechnung im Jahr 2023 verbleibenden Verlust in Höhe von 5.000.000 € wird Folgendes verrechnet: 1.000.000 € + (50% * (3.000.000 € -/- 1.000.000 €) = 2.500.000 €. Der steuerpflichtige Gewinn für das Jahr 2024 beträgt somit: 4.000.000 € -/- 2.500.000 € = 1.500.000 €.

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