
Wenn ein Schenkender innerhalb von 180 Tagen nach der Schenkung verstirbt, müssen die geschenkten Beträge zum Nachlass hinzugerechnet werden. Diese Regel ist Ihnen sicherlich bekannt. Und Sie werden es logisch finden, dass die für die Schenkung gezahlte Schenkungssteuer mit der für die Erbschaft fälligen Erbschaftssteuer verrechnet wird.
Anhand von Zahlen lässt sich die Problematik wahrscheinlich am besten verstehen. Es ging um eine Schenkung in Höhe von 37.500 € an ein Kind des späteren Erblassers, wobei sich die fällige Schenkungssteuer wie folgt berechnet:
| Spende | € 37.500 |
| Betreff: Befreiung von der Schenkungssteuer | € 5.141 |
| Besteuerbarer Betrag der Schenkungssteuer | € 32.359 |
| Schenkungssteuer 10% | € 3.235 |
Die im Zusammenhang mit dem (innerhalb von 180 Tagen) eintretenden Tod des Schenkers fällige Erbschaftssteuer wird wie folgt berechnet:
| Erbe | € 20.167 |
| Bei: Schenkung innerhalb von 180 Tagen | € 37.500 |
| Insgesamt | € 57.667 |
| Betreff: Befreiung von der Erbschaftssteuer | € 19.868 |
| Besteuerbarer Betrag der Erbschaftssteuer | € 37.799 |
| Erbschaftssteuer 10% | € 3.779 |
Von der fälligen Erbschaftssteuer verrechnete das Finanzamt “lediglich”: (37.500 € / 57.667 €) * 3.779 € = 2.458 € (anstelle des vollen Betrags der Schenkungssteuer in Höhe von 3.235 €). Unter dem Strich waren somit 3.779 € – 2.458 € = 1.321 € Erbschaftssteuer zu zahlen. Die Gesamtsteuerbelastung (Schenkungs- und Erbschaftssteuer) belief sich somit auf 3.235 € + 1.321 € = 4.556 €.
