Schenkungssteuer nicht voll anrechenbar

20150907_Schenkungssteuer_VWGNijhof

Wenn ein Schenkender innerhalb von 180 Tagen nach der Schenkung verstirbt, müssen die geschenkten Beträge zum Nachlass hinzugerechnet werden. Diese Regel ist Ihnen sicherlich bekannt. Und Sie werden es logisch finden, dass die für die Schenkung gezahlte Schenkungssteuer mit der für die Erbschaft fälligen Erbschaftssteuer verrechnet wird.

Anhand von Zahlen lässt sich die Problematik wahrscheinlich am besten verstehen. Es ging um eine Schenkung in Höhe von 37.500 € an ein Kind des späteren Erblassers, wobei sich die fällige Schenkungssteuer wie folgt berechnet:

Spende € 37.500
Betreff: Befreiung von der Schenkungssteuer € 5.141
Besteuerbarer Betrag der Schenkungssteuer € 32.359
Schenkungssteuer 10% € 3.235

Die im Zusammenhang mit dem (innerhalb von 180 Tagen) eintretenden Tod des Schenkers fällige Erbschaftssteuer wird wie folgt berechnet:

Erbe € 20.167
Bei: Schenkung innerhalb von 180 Tagen € 37.500
Insgesamt € 57.667
Betreff: Befreiung von der Erbschaftssteuer € 19.868
Besteuerbarer Betrag der Erbschaftssteuer € 37.799
Erbschaftssteuer 10% € 3.779

Von der fälligen Erbschaftssteuer verrechnete das Finanzamt “lediglich”: (37.500 € / 57.667 €) * 3.779 € = 2.458 € (anstelle des vollen Betrags der Schenkungssteuer in Höhe von 3.235 €). Unter dem Strich waren somit 3.779 € – 2.458 € = 1.321 € Erbschaftssteuer zu zahlen. Die Gesamtsteuerbelastung (Schenkungs- und Erbschaftssteuer) belief sich somit auf 3.235 € + 1.321 € = 4.556 €.

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