Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der allgemeine Zugang zum UBO-Register gegen das Recht auf Privatsphäre verstößt.
Wir haben bereits mehrfach darüber berichtet, dass die Öffentlichkeit des UBO-Registers zur Debatte steht. So hat die Stiftung „Privacy First“ einen Eilantrag gestellt, um das Register außer Kraft zu setzen (lesen Sie hier: Das UBO-Register: Zweifel an der Rechtsgültigkeit) und hat die Stiftung später noch Berufung eingelegt (lesen Sie hier: Das UBO-Register: „Privacy First“ verliert die Berufung). Die Klage wurde damals abgewiesen, da nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden war, dass den UBOs kurzfristig ein schwerwiegender Schaden entstehen würde.
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Am 13. November 2020 hat ein luxemburgisches Gericht (Rechtssache C-601/20) hat dem EuGH Vorabentscheidungsfragen zum öffentlichen Charakter des UBO-Registers vorgelegt. Das Gericht hat den EuGH gefragt, ob die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Daten im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privat-, Familien- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta) und den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta) rechtsgültig ist.
Der EuGH hat am Dienstag entschieden, dass die derzeitige Zugänglichkeit des UBO-Registers einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten darstellt. Die derzeit veröffentlichten Informationen ermöglichen es praktisch jedem, Informationen über die UBO zu erhalten. Die personenbezogenen Daten der UBOs können missbraucht werden, da sie nun von der breiten Öffentlichkeit eingesehen und somit auch gespeichert und verbreitet werden können.
Das Ziel des UBO-Registers besteht darin, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, indem ein hohes Maß an Transparenz geschaffen wird, das die Ausübung dieser kriminellen Aktivitäten erschwert. Dieses Ziel dient dem Allgemeininteresse, wodurch ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte gerechtfertigt sein kann. Die im UBO-Register öffentlich zugänglichen Informationen sind nach Ansicht des EuGH nicht unbedingt erforderlich und stehen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel. Zudem ist nicht ausreichend gewährleistet, dass die UBOs in der Lage sind, ihre personenbezogenen Daten wirksam vor dem Risiko eines Missbrauchs zu schützen.
Öffentliche Daten
Bis zur Entscheidung des EuGH waren folgende Angaben im UBO-Register öffentlich zugänglich:
- Vor- und Nachname;
- Jahr und Monat der Geburt;
- Nationalität;
- Wohnstatus;
- Art und Umfang der wirtschaftlichen Beteiligung (die genaue Höhe der Beteiligung des UBO wird nicht veröffentlicht, wohl aber die Bandbreite, in die die Beteiligung fällt: 25% – 50%, 50% – 75%, 75% – 100%).
Seit dem Urteil des EuGH ist es nicht mehr möglich, das niederländische UBO-Register einzusehen.
68% registriert
Bei weitem nicht alle Organisationen haben ihre UBOs registriert. Am 1. Oktober 2022 lag der Anteil der registrierten Unternehmen bei 68. Das bedeutet, dass 32% der Unternehmen ihre UBOs noch nicht registriert haben. Doch welche Folgen hat die unterlassene, fehlerhafte oder unvollständige Registrierung der UBOs? Wie wir bereits zuvor geschrieben haben (UBO-Frist nicht eingehalten: Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit) stuft die Nichtregistrierung der wirtschaftlich Berechtigten als Wirtschaftsdelikt ein. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass bis zur Entscheidung des EuGH bei der Durchsetzung Zurückhaltung geübt wird, was im Einklang mit der Antrag die bei der Zweiten Kammer eingegangen ist und den Antrag betrifft, vorläufig keine Geldstrafen und keine Arbeitsstrafen zu verhängen.
Wie geht es nun weiter?
Ministerin Kaag hat inzwischen in einem Brief der Kammer auf das Urteil des EuGH reagiert. Das UBO-Register ist für die Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich. Das Register bleibt bestehen, lediglich die Öffentlichkeit ist (zumindest vorübergehend) aufgehoben.
Die Europäische Kommission wird Beratungen aufnehmen und genauer prüfen, welche Informationsweitergaben aufgrund des Urteils zulässig sind.
