Die Mehrwertsteuer auf die Gartengestaltung ist nicht abzugsfähig

Bezirksgericht Zeeland-West Brabant kommt zu dem Schluss, dass die Mehrwertsteuer auf den Rechnungen des Gärtners für die GmbH nicht (teilweise) abzugsfähig ist.

Der Fall betrifft eine GmbH, die ihre Geschäftstätigkeit (Beratungsleistungen) von einem Büroraum aus ausübt, der sich neben der Privatwohnung ihres Geschäftsführers und Großaktionärs (DGA) befindet. Die gesamte Immobilie ist Eigentum des DGA.

Für die Anlage des Gartens und die Pflasterarbeiten stellt der Gärtner vier Rechnungen an den Geschäftsführer und zwei Rechnungen an die GmbH aus. Die GmbH zieht in ihrer Umsatzsteuererklärung die Umsatzsteuer auf einen Teil dieser sechs Rechnungen ab, nämlich die Umsatzsteuer auf:

  • 100% der Kosten für die Errichtung von Parkplätzen;
  • 75% der Kosten für die Anlage eines Klinkerweges;
  • 75% der Bepflanzung neben den Parkplätzen;
  • 50% der Kosten für die Auffahrt;
  • 25% der Kosten für den Hinterhof.

Wer ist der Abnehmer?

Die Steuerbehörde lehnt diesen Abzug ab, da die GmbH nicht der Abnehmer der Leistung ist. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, an den die Rechnung ausgestellt wurde, der Empfänger der in der Rechnung aufgeführten Leistungen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Steuerbehörde den Nachweis erbringt, dass eine andere Person der tatsächliche Empfänger der Leistungen ist.

In diesem Fall gelingt es der Steuerbehörde, diesen Nachweis zu erbringen. Das Gericht leitet dies vor allem aus dem Umstand ab, dass das Angebot für die Arbeiten auf den Namen des Geschäftsführers ausgestellt und von diesem als Privatperson unterzeichnet wurde (aus dem Angebot geht nicht hervor, dass der Geschäftsführer auch im Namen der GmbH unterzeichnet).

Die bloße Tatsache, dass zwei der Rechnungen auf den Namen der GmbH ausgestellt sind, reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um auf das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Gärtner und der GmbH zu schließen. Dies gilt umso mehr, als sich die in diesen Rechnungen aufgeführten Arbeiten auch auf Teile des Grundstücks beziehen, die für private Zwecke genutzt werden.

Das Gericht berücksichtigt zudem, dass keine Vereinbarungen zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH über das Grundstück (bzw. dessen Nutzung) nachgewiesen wurden (und auch keine entsprechenden Aufzeichnungen vorliegen).

Dennoch abzugsfähig

Im Übrigen kommt es in diesem Fall doch zu einem teilweisen Vorsteuerabzug. Darüber hatten sich die Parteien nämlich im Rahmen der vom Finanzamt durchgeführten Buchprüfung bereits geeinigt, sodass dieser Vorsteuerabzug im Verfahren nicht mehr zur Debatte stand. Ohne diese bereits mit der Steuerbehörde getroffenen Vereinbarungen hätte die GmbH höchstwahrscheinlich auf den vollständigen Mehrwertsteuerabzug verzichten müssen.

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