Der Erlass des Mitgliedsbeitrags gilt als steuerlich absetzbare Spende

Spende, Erlass des Mitgliedsbeitrags, ANBI VWGNijhof

Spenden an als ANBI anerkannte Einrichtungen sind von der Einkommensteuer absetzbar. Auch der Verzicht auf Vergütungen, auf die ein ehrenamtlich Tätiger im Zusammenhang mit für eine ANBI erbrachten Tätigkeiten Anspruch hat, kann zu absetzbaren Spenden führen. In unserem Artikel Ehrenamtliche Tätigkeit als steuerlich absetzbare Spende Wir erläutern die Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen.

Der Mitgliedsbeitrag ist keine Spende

Eine Spende ist ein Beitrag aus Großzügigkeit; der Spender erwartet dafür keine Gegenleistung. Ein Vereinsmitglied zahlt den Mitgliedsbeitrag nicht aus Großzügigkeit, sondern erwartet im Gegenzug für den Beitrag, an den Aktivitäten des Vereins teilnehmen zu dürfen. Auch wenn das Mitglied nicht tatsächlich an den Aktivitäten des Vereins teilnimmt, gilt der Mitgliedsbeitrag nicht als Spende. Das Mitglied hat schließlich die Möglichkeit, daran teilzunehmen.

Erlass des Mitgliedsbeitrags

Der ehemalige Schatzmeister eines Gesangs- und Tanzensembles zahlt für sich und seine Ehefrau einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 600 €. Das Ensemble hat als kulturelle Einrichtung den ANBI-Status. Aufgrund der vom Mitglied für den Verein erbrachten Leistungen (darunter die Unterstützung des neuen Schatzmeisters) und der damit erzielten finanziellen Ergebnisse befreit der Vorstand das Mitglied von der Beitragszahlung. Das Mitglied teilt mit, dass es den bereits gezahlten Mitgliedsbeitrag dem Ensemble spenden wird, und macht den Betrag von 600 €, erhöht um 150 € (den Aufschlag bei einer Spende an eine kulturelle ANBI), als Spende von seinem Einkommen steuerlich absetzbar.

Die Steuerbehörde lehnt den Abzug mit der Begründung ab, dass Mitgliedsbeiträge keine abzugsfähigen Spenden seien, da ihnen eine Gegenleistung gegenüberstehe. Appellationsgerichtshof Den Haag entscheidet jedoch, dass das Mitglied aufgrund der Befreiung von der Beitragszahlung einen Anspruch gegenüber dem Verein hatte. Dem Verzicht auf diesen Anspruch steht keine Gegenleistung gegenüber, sodass es sich tatsächlich um eine Schenkung handelt.

Der Gerichtshof lässt daher den Abzug als Spende zu. Dabei spielt es keine Rolle, dass keine Kassenabrechnung vorgenommen wurde. Bei einer Kassenabrechnung hätte der Verein den erlassenen Mitgliedsbeitrag zurückerstattet. Und anschließend hätte das Mitglied den Betrag wieder als Spende an den Verein gezahlt. Das Gericht stellt fest, dass beide Verpflichtungen durch Aufrechnung erfüllt wurden.

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