Ehrenamtliche Tätigkeit als steuerlich absetzbare Spende

Ehrenamt bei VWGNijhof

Spenden an eine Gemeinnützige Einrichtung (ANBI) sind bei der Einkommensteuer absetzbar. Aber auch wenn Sie auf die Vergütung für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit bei einer ANBI verzichten, können Sie diese absetzen. Wenn Sie ehrenamtlich für eine kulturelle ANBI dürfen Sie die abzugsfähige Spende sogar mit dem Faktor 1,25 multiplizieren. Im ANBI-Register wird vermerkt, ob es sich bei einer ANBI um eine kulturelle ANBI handelt.

Ehrenamtliche Tätigkeit

In unserem Artikel Freiwillige Wir erläutern, wann es sich um ehrenamtliche Tätigkeit handelt und welche Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten maximal gezahlt werden können, ohne dass Lohnsteuern anfallen.

Steuerlich absetzbare Spende

Ein Freiwilliger, der auf die Vergütung für seine ehrenamtliche Tätigkeit verzichtet, kann in seiner Einkommensteuererklärung einen Spendenabzug in Höhe der Vergütung geltend machen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
* Die Einrichtung muss eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass die betreffende Person als Freiwilliger im Sinne des Lohnsteuergesetzes tätig war (siehe dazu).
* Der Betroffene hat Anspruch auf die Entschädigung.
* Die Einrichtung muss bereit und in der Lage sein, die Vergütung auszuzahlen.
* Der Freiwillige kann frei über die Aufwandsentschädigung verfügen (er muss die freie Wahl haben, ob er sich die Aufwandsentschädigung auszahlen lassen oder sie anderweitig verwenden möchte).

Wird auf eine Erstattung der tatsächlichen Kosten der ehrenamtlichen Tätigkeit verzichtet, dürfen die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden, soweit diese Kosten nach allgemein anerkannten gesellschaftlichen Vorstellungen zu erstatten sind. Dies gilt auch dann, wenn die Einrichtung für diese Kosten keine Erstattungsregelung getroffen hat.
Bei den Kosten für die Fahrt mit dem Auto (mit Ausnahme von Taxifahrten) werden 0,19 € pro Kilometer berücksichtigt.

In einem Fall, in dem die Bezirksgericht Zeeland-West Brabant Vor kurzem entschied der Freiwillige, einen Steuerabzug geltend zu machen wegen:
– der Verzicht auf die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (die gemäß den Vorschriften zur Lohnsteuer 125 € pro Monat bzw. 1.500 € pro Jahr betrug) und
– sonstige von ihm entstandene, aber nicht erstattete Kosten.
Das Gericht entschied, dass die übrigen Kosten nur dann abgezogen werden können, wenn sie höher sind als die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten. Der Ehrenamtliche hatte dies nicht glaubhaft gemacht.

Sportverein

Spenden sind bei der Einkommensteuer nur dann abzugsfähig, wenn sie an eine ANBI geleistet wurden. Der Verzicht auf eine Aufwandsentschädigung im Zusammenhang mit ehrenamtlicher Tätigkeit, beispielsweise für einen Sportverein, führt daher leider nicht zum Spendenabzug. Ein Sportverein gilt nämlich in der Regel nicht als ANBI. Gleiches gilt für andere Vereine, deren vorrangiges Ziel die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder ist.

Viele Vereine gelten als gemeinnützige Einrichtungen (SBBI). Daher sind die erhaltenen Spenden und Erbschaften von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

Regelmäßige Spenden an Vereine können jedoch für den Spendenabzug in Frage kommen. Diese Regelung bietet Vereinen interessante Finanzierungsmöglichkeiten. Siehe auch unseren Artikel Regelmäßige Spende.

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