Betreiber einer Cafeteria muss Kassenbelege aufbewahren

Als Buchführungspflichtiger müssen Sie eine Buchführung führen. Wir beschreiben die Regeln in unserem Artikel Du musst Buch führen.

Verwaltung

Was genau Sie aufzeichnen müssen, ist im Gesetz nicht geregelt. Dort heißt es lediglich, dass aus Ihren Unterlagen jederzeit Ihre Rechte und Pflichten hervorgehen müssen. Außerdem müssen die Unterlagen so gestaltet sein, dass sie von den Steuerbehörden innerhalb einer angemessenen Frist ausreichend zuverlässig geprüft werden können.

Kassettenrollen

Bei der Landgericht Gelderland Kürzlich wurde ein Fall verhandelt, in dem der Betreiber einer Cafeteria nicht alle Einzelheiten aufbewahrt hatte. Der Unternehmer hatte diese nämlich in das Kassensystem eingegeben. Dabei ging es unter anderem um die Kassenbelege, von denen nur ein Teil aufbewahrt worden war.

Das Gericht entschied jedoch, dass diese Daten sehr wohl unter die Aufbewahrungspflicht fielen und daher hätten aufbewahrt werden müssen. Dass das Kassensystem hierfür keine Möglichkeiten bot, ging zu Lasten des Unternehmers. Anhand des tatsächlich aufbewahrten Teils der Kassenbelege war keine zuverlässige Überprüfung der Einnahmenabrechnung der Cafeteria möglich.

Zuverlässige Stichprobe

Der Unternehmer machte geltend, dass auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Kassenrollen eine ausreichend zuverlässige Stichprobenprüfung durchgeführt werden könne. Angesichts der Anzahl und Länge der Kassenrollen wäre eine vollständige Prüfung für die Steuerbehörde schließlich ein unzumutbares Unterfangen. Außerdem war er der Ansicht, dass eine Zusammenhangsprüfung sinnlos sei, da das Restaurant mit Wochenangeboten arbeite. Beide Argumente wurden vom Gericht nicht anerkannt.

Der Cafeteria-Betreiber hatte auch die täglichen Z-Ausdrucke nicht aufbewahrt. Da im Unternehmen nahezu der gesamte Umsatz durch Barzahlungen erzielt wurde, erschwerte das Fehlen dieser Detailangaben zudem die Überprüfung der Buchführung.

Umkehr der Beweislast

Der Unternehmer konnte daher der zu Recht von der Steuerbehörde erlassenen Auskunftsverfügung nicht nachkommen. Dies hat eine Umkehr der Beweislast zur Folge: Nicht die Steuerbehörde muss nachweisen, dass der Gewinn zu niedrig angegeben wurde. Der Unternehmer muss nachweisen, dass die Steuerbehörde den Steuerbescheid zu hoch festgesetzt hat. Ohne eine vollständige Buchführung ist es (nahezu) unmöglich, dieser Beweislast nachzukommen.

 

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