
Die Tatsache, dass die durch die Aktivitäten eingenommenen Gelder für wohltätige Zwecke verwendet werden, bedeutet nicht, dass keine Umsatzsteuerpflicht besteht.
ANBI
Bei der Bezirksgericht Zeeland-West Brabant Es geht um den Fall eines Vereins, der eine Stiftung gründet. Die Stiftung betreibt ein Geschäft für Gebrauchtwaren.
Sowohl die Stiftung als auch der Verein widmen sich der Armutsbekämpfung. Aus diesem Grund wurden sie von der Steuerbehörde als ANBI (gemeinnützige Einrichtung) anerkannt. Das bedeutet unter anderem, dass Spenden an die Stiftung und den Verein von der Einkommensteuer absetzbar sind und nicht der Schenkungssteuer unterliegen.
Für die Mehrwertsteuer spielt es jedoch keine Rolle, ob die ANBI-Regelung Anwendung findet.
Mehrwertsteuerpflicht
Das Gericht entscheidet, dass die Stiftung auf den mit dem Laden erzielten Umsatz Umsatzsteuer abführen muss. Der Umstand, dass der gesamte Erlös aus dem Ladenbetrieb für einen guten Zweck – nämlich die Armutsbekämpfung – verwendet wird, ändert daran nichts.
Der Betrieb des Ladens ist schließlich eine wirtschaftliche Tätigkeit. Die im Laden praktizierten Preise sind zwar niedrig, gehen jedoch über eine symbolische Vergütung hinaus. Und die Vergütungen stehen in direktem Zusammenhang mit der Lieferung der Waren. Die Käufer sind nämlich bereit zu zahlen, um über die Waren verfügen zu können. Sie zahlen nicht aus Großzügigkeit. Der direkte Zusammenhang zwischen der Lieferung der Waren und der erhaltenen Vergütung geht auch aus dem Geschäftsplan der Stiftung hervor. Dort heißt es, dass die Waren verkauft werden, um Einnahmen zu erzielen. Darüber hinaus strebt die Stiftung Öffentlichkeitswirkung an und wirbt auf ihrer Website.
Die Stiftung kann auch die sogenannte Margenregelung nicht anwenden. Sie handelt zwar mit Gebrauchtwaren, doch da der Einkaufspreis null beträgt, muss auf den gesamten Umsatz Mehrwertsteuer abgeführt werden.
Spendenaktion
Es kommt häufig vor, dass Stiftungen und Vereine Waren und Dienstleistungen verkaufen, um Mittel zur Finanzierung ihrer Aktivitäten zu beschaffen. Diese Mittelbeschaffung findet in der Regel im Rahmen des Wirtschaftsverkehrs statt und kann daher zur Erhebung der Mehrwertsteuer führen. Es gibt zwar eine Befreiung für Spendenaktionen, diese gilt jedoch ausschließlich für bestimmte, ausdrücklich benannte Haupttätigkeiten. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Merkblatt. Steuerpflicht von Stiftungen und Vereinen.
Darüber hinaus gibt es eine Genehmigung zur Senkung des Betrags, auf den die Mehrwertsteuer zu entrichten ist. Dies betrifft Fälle, in denen der Preis für eine Ware oder Dienstleistung einen Schenkungsanteil enthält. Diese Genehmigung muss im Voraus mit dem Finanzamt abgestimmt werden.
