Getränke sind nicht im Eintrittspreis enthalten

Bezirksgericht Zeeland-West Brabant hat beschlossen, dass das Getränk in der Pause nicht im Eintrittspreis für den Theaterbesuch enthalten ist.

Ende 2023 hat das Gericht in Amsterdam in einem ähnlichen Fall anders entschieden. Siehe unseren Artikel „Pausengetränk doch mit 9%-Mehrwertsteuer“.

Ermäßigter Mehrwertsteuersatz

Die Bedeutung liegt auf der Hand. Auf der Theaterkarte wird die Mehrwertsteuer zum ermäßigten Satz ausgewiesen (9%). Die Abgabe alkoholischer Getränke unterliegt dem regulären Mehrwertsteuersatz (21%).

Das Theater erhebt einen Pauschalbetrag für den Eintritt zur Vorstellung, die Nutzung der Garderobe, ein Getränk in der Pause sowie Verwaltungskosten. Bei der Buchung wird darauf hingewiesen, dass im Ticketpreis 3,75 € für die Garderobe, das Getränk in der Pause und die Verwaltungskosten enthalten sind.

Eine Handlung?

Das Gericht weist darauf hin, dass grundsätzlich jede Leistung im Hinblick auf die Mehrwertsteuer eigenständig zu beurteilen ist. Von einer einzigen Leistung ist die Rede, wenn:

  • die Handlungen sind derart miteinander verbunden, dass sie objektiv betrachtet eine unteilbare Leistung bilden, deren Aufteilung künstlich wäre, oder;
  • Eine Handlung stellt die Hauptleistung dar, während die anderen Handlungen als eher nebensächliche Leistungen das Schicksal der Hauptleistung teilen.

Das Theater beruft sich auf die zweite Ausnahme. Das Gericht urteilt, dass das Getränk in der Pause aus der Sicht des durchschnittlichen Besuchers ein eigenständiges Interesse darstellt, das von der Theateraufführung getrennt ist.

Parktickets

Kürzlich hat der Oberste Gerichtshof in ähnlicher Weise über Parktickets entschieden, für die ein Freizeitpark eine gesonderte Gebühr berechnet hatte. Unter anderem aufgrund dieser gesonderten Gebühr urteilt der Oberste Gerichtshof, dass das Parken nicht dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegt.

Die bloße Tatsache, dass das Getränk in der Pause im Eintrittspreis enthalten ist, bedeutet jedoch nicht, dass es sich um eine einzige Leistung handelt.

Alkoholische Getränke

Die Frage, ob alkoholische Getränke hinsichtlich des Mehrwertsteuersatzes mit einer anderen Leistung zusammengefasst werden können, wurde bereits zuvor behandelt. Wir verweisen auf unsere Artikel Mehrwertsteuersatz für Alkohol bei Mittagessen, Bier und Wein fallen nicht unter den ermäßigten Mehrwertsteuersatz und Ein Bier während der Bootsfahrt: hoher Preis.

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