
Ende 2014 gaben wir bekannt, dass ein Musterverfahren angestrengt werden sollte, in dem dem Finanzgericht die Frage vorgelegt werden sollte, ob die Abgabe alkoholischer Getränke in der Restaurantleistung enthalten sein kann. Soweit uns bekannt ist, wurde ein solches Musterverfahren noch immer nicht eingeleitet. In einem jüngsten Urteil des Landgericht Gelderland kam das Thema doch zur Sprache.
Leistungen im Gastgewerbe
Leistungen im Gastgewerbe werden für die Erhebung der Mehrwertsteuer wie folgt unterteilt:
- Lieferung von Speisen und Getränken;
- Restaurantdienstleistungen.
Für das Gastgewerbe in den Niederlanden ist die Unterscheidung zwischen beiden von geringer Bedeutung. Denn sowohl die Lieferung von Speisen und Getränken als auch Restaurantdienstleistungen werden nämlich mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 6% besteuert.
Sportkantine
Die Unterscheidung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen ist für Sportkantinen jedoch von Bedeutung. Seit 2014 gilt die Kantinenregelung nicht mehr für Sportvereine. Die Leistungen in der Kantine fallen daher unter die Befreiung für Spendenaktionen, die für Dienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 € und für Lieferungen bis zu einem Höchstbetrag von 68.067 € gilt.
Die in einer solchen Kantine erbrachten Leistungen gelten gemäß dem Gerichtshof nicht als Restaurantdienstleistungen. Die zusätzlichen Dienstleistungen sind zu gering, um die Leistung als mehr als die Lieferung von Speisen und Getränken anzusehen.
Siehe auch unseren Vermerk Steuerpflicht von Stiftungen und Vereinen.
Alkoholische Getränke
Die Lieferung alkoholischer Getränke ist ausdrücklich vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz ausgeschlossen und wird daher zum allgemeinen Steuersatz besteuert (21%).
Bei Bier handelt es sich um ein alkoholhaltiges Getränk, wenn der Alkoholgehalt 0,5 oder mehr beträgt. Wein, Portwein, Sherry und Spirituosen unterliegen ab einem Alkoholgehalt von 1,2 % dem 21%-Tarif. Für Mixgetränke gilt eine Genehmigungsregelung.
Alkohol beim Mittagessen
Ein Gastronom servierte Mittag- und Abendessen. Dabei wurden natürlich auch alkoholische Getränke konsumiert. Dieser Restaurantbetreiber ist der Ansicht, dass diese alkoholischen Getränke Teil der Restaurantleistung sind, sodass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz anzuwenden ist.
Er untermauert diese These mit dem Argument, dass die Art und Weise, wie der niederländische Gesetzgeber die Ausnahme für Restaurantdienstleistungen geregelt hat, gegen die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie verstößt. Genau wie zuvor die Bezirksgericht Zeeland-West Brabant Das Gericht Gelderland entscheidet jedoch, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie die Anwendung zweier unterschiedlicher Steuersätze im Rahmen einer einzigen Restaurantleistung zulässt. Die Abgabe des alkoholhaltigen Getränks darf somit von der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ausgenommen werden.
Auch das Argument des Unternehmers, es sei praktisch unmöglich, den Umsatz aufzuschlüsseln, da der Markt zunehmend Pauschalpreise verlange, wird vom Gericht zurückgewiesen.
