
Wie den meisten von Ihnen bekannt ist, hat sich das Arbeitsrecht im Jahr 2015 durch das Inkrafttreten des Gesetzes über Arbeit und Sicherheit (WWZ) erheblich geändert. Obwohl diese Änderungen erst seit einigen Jahren gelten, sieht es so aus, als stünden erneut Änderungen im Arbeitsrecht bevor. Diesmal unter dem Namen Gesetz zur Ausgewogenheit auf dem Arbeitsmarkt (WAB).
WAB verabschiedet
Der Gesetzentwurf zum WAB wurde am 5. Februar von der Zweiten Kammer verabschiedet und muss nun noch der Ersten Kammer vorgelegt werden. Der Gesetzentwurf ist daher noch nicht endgültig, doch es ist beabsichtigt, die neuen Maßnahmen am 1. Januar 2020 in Kraft treten zu lassen.
Die Änderungen
Kurz gesagt geht es um folgende Änderungen:
- Die Anzahl der aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge wird von 3 befristeten Verträgen innerhalb von 2 Jahren auf 3 befristete Verträge innerhalb von 3 Jahren ausgeweitet (dies galt bereits vor Inkrafttreten des WWZ im Jahr 2015);
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den auf Abruf beschäftigten Arbeitskräften (Null-Stunden- und Min-Max-Verträge) jährlich ein Angebot für feste Arbeitszeiten zu unterbreiten. Dieses Angebot muss sich dabei auf die durchschnittliche Anzahl der in den vorangegangenen zwölf Monaten geleisteten Arbeitsstunden stützen;
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Aushilfskräfte mindestens 4 Tage im Voraus einzuberufen;
- Die Höhe des Arbeitslosenversicherungsbeitrags sinkt für den Arbeitgeber bei Arbeitnehmern mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Demgegenüber steigt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Arbeitnehmer mit einem flexiblen Arbeitsvertrag;
- Arbeitnehmer haben ab dem ersten Arbeitstag Anspruch auf die Übergangsentschädigung, also auch während der Probezeit (bisher erst nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit);
- Die Berechnung der Höhe der Übergangsentschädigung wird künftig auf der tatsächlichen Vertragsdauer basieren und somit nicht mehr auf vollen halben Dienstjahren (die Höhe der Entschädigung wird dadurch in bestimmten Situationen im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage unter dem Strich steigen);
- Arbeitnehmer mit mehr als 10 Dienstjahren haben nach geltendem Recht Anspruch auf eine höhere Übergangsentschädigung. Diese Regelung wird abgeschafft. Die Berechnung erfolgt für jeden Arbeitnehmer gleich, unabhängig von der Anzahl der Dienstjahre;
- Die Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund mehrerer Kündigungsgründe wird künftig wieder möglich sein. Nach der derzeitigen Rechtslage war eine Kündigung grundsätzlich nur aufgrund eines einzigen Kündigungsgrundes möglich. Die Kumulierung mehrerer Kündigungsgründe wird somit bald wieder möglich sein, wodurch es für Arbeitgeber einfacher wird, Arbeitnehmer zu entlassen (dies war bereits vor Inkrafttreten des WWZ im Jahr 2015 der Fall). Dem steht jedoch eine möglicherweise höhere Übergangsentschädigung gegenüber (maximal 50%);
- Payroll-Unternehmen dürfen künftig keine Zeitarbeitsklausel mehr anwenden oder eine weiter gefasste Kettenregelung (mehr als drei befristete Verträge) anwenden. Die Payroll-Mitarbeiter haben darüber hinaus Anspruch auf dieselben Arbeitsbedingungen wie die beim Arbeitgeber fest angestellten Mitarbeiter;
- Es wird eine Regelung für kleine Arbeitgeber geben, um die Übergangsentschädigung auszugleichen, wenn das Unternehmen aufgrund von Ruhestand, Krankheit/Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Arbeitgebers geschlossen werden muss.
Wie Sie lesen können, wurden einige Gesetzesänderungen aus dem WWZ korrigiert, d. h. wieder in die Form zurückgeführt, wie sie mehr oder weniger bereits vor dem WWZ galten. Es gibt jedoch auch eine Reihe neuer Regelungen, die für jeden Arbeitgeber Änderungen in der Personalpolitik mit sich bringen.
