Ein Bevollmächtigter legt mit einer zwei Jahre alten unbefristeten Vollmacht Berufung ein. Das Berufungsgericht verlangt eine aktuelle Vollmacht. Der Bevollmächtigte weigert sich, diese vorzulegen, woraufhin die Berufung für unzulässig erklärt wird. Der Oberste Gerichtshof urteilt, dass das Verwaltungsgericht stets eine aktuelle Vollmacht verlangen darf. Es bedarf hierfür keiner Anhaltspunkte dafür, dass die frühere Vollmacht erloschen ist. Der Oberste Gerichtshof revidiert damit ein Urteil aus dem Jahr 2013.
Dauervolle Vollmacht aus dem Jahr 2022
Eine ‘No-Cure-No-Pay’-Kanzlei legt Berufung gegen einen WOZ-Bescheid für das Jahr 2022 ein. Der Berufungsschrift legt die Kanzlei eine Vollmacht vom 28. Februar 2022 bei. Diese Vollmacht ist allgemein formuliert. Der Betroffene bevollmächtigt Mitarbeiter der Kanzlei, ihn in „allen Angelegenheiten bezüglich des lokalen Steuerbescheids und der darin aufgeführten WOZ-Bescheide“ zu vertreten. Das Gericht hat Zweifel daran, ob das Amt befugt ist, den Betroffenen zu vertreten. Diese Zweifel stützt das Gericht auf den seit der Vollmacht verstrichenen Zeitraum und auf deren allgemeinen Charakter.
Falsche Vollmacht vorgelegt
Das Gericht verlangt eine aktuelle Vollmacht. Die Behörde erhält dazu zweimal Gelegenheit. Schließlich übermittelt es eine Vollmacht vom 18. März 2024. Diese ist zwar aktuell, bezieht sich jedoch auf den WOZ-Bescheid 2024, während der Rechtsstreit den WOZ-Bescheid 2022 betrifft. Das Berufungsgericht erklärt die Berufung für unzulässig. Die Behörde legt Revision ein.
Der Oberste Gerichtshof revidiert sein früheres Urteil
Der Oberste Gerichtshof urteilt, dass das Verwaltungsgericht Anforderungen an die Vollmacht stellen darf. Es darf eine aktuelle Vollmacht verlangen. Er darf auch eine Vollmacht verlangen, die nach dem angefochtenen Urteil ausgestellt wurde oder sich speziell auf das Verfahren vor seinem Gericht bezieht. Dazu ist es nicht erforderlich, dass der Richter Anhaltspunkte dafür hat, dass die frühere Vollmacht erloschen ist. Der Oberste Gerichtshof revidiert damit ausdrücklich sein Urteil aus dem Jahr 2013.
Vorsicht bei der prozessrechtlichen Vollmacht
Der Oberste Gerichtshof begründet seinen Kurswechsel wie folgt: Die Bestimmungen über die Vollmacht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BW) finden außerhalb des Vermögensrechts nur insoweit entsprechende Anwendung, als die Art des Rechtsverhältnisses dem nicht entgegensteht. Aus der parlamentarischen Begründung geht hervor, dass man bei der analogen Anwendung auf prozessrechtliche Rechtshandlungen "äußerst vorsichtig" sein muss. Dies rechtfertigt, dass der Richter strengere Anforderungen stellt, als das BW vorschreibt.
Auch im Einspruchs- und Kassationsverfahren
Der Oberste Gerichtshof betont, dass diese Vorschriften für Einsprüche, Berufungen, Revisionen und Kassationsverfahren gelten. Wer als Bevollmächtigter auftritt, tut gut daran, für eine aktuelle und spezifische Vollmacht zu sorgen. Eine vor Jahren erteilte Dauervollmacht reicht nicht ohne Weiteres aus.
