STAP-Budget deutlich gekürzt

Die STAP-Förderregelung läuft zum 1. Januar 2024 aus. Für die beiden im Jahr 2023 noch verbleibenden Antragsfristen gilt die Regelung eingeschränkt.

Ausschließlich vom OCW anerkannte Fortbildungen

Die Einschränkung bedeutet, dass STAP-Mittel nur noch für vom OCW anerkannte Ausbildungsgänge beantragt werden können. OCW steht für das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Die Förderung kann weiterhin für vollständige Ausbildungsgänge (einschließlich Wahlfächer) in der berufsbildenden Sekundarstufe beantragt werden, für die eine Anerkennung des Abschlusses durch das OCW vorliegt, sowie für vollständige Ausbildungsgänge (einschließlich Varianten oder Teilen davon) im Hochschulbereich, für die eine Akkreditierung gemäß der Definition von „Ausbildung“ erteilt wurde. Darüber hinaus können auch Teile dieser Ausbildungsgänge für das STAP-Budget in Betracht kommen. Das Ministerium für Soziales und Arbeit (SZW) wird diese Teile vorab prüfen und bei Genehmigung in das Weiterbildungsregister aufnehmen.

Schulungen, die an einem Ort außerhalb der Niederlande stattfinden und bei denen die teilnehmenden Personen persönlich anwesend sein müssen, sind im Rahmen des STAP-Budgets nicht mehr förderfähig.

Die Obergrenze für die STAP-Förderung wird für die letzten Förderzeiträume deutlich auf 10 Millionen Euro (pro Zeitraum) gesenkt. Die noch anstehenden Antragsfristen erstrecken sich vom 18. September bis einschließlich 14. November 2023 sowie vom 15. November bis einschließlich 31. Dezember 2023.

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