Das Finanzamt hat in den letzten Tagen Briefe zu Box 3 verschickt. Sollten Sie als Reaktion auf diese Schreiben Maßnahmen ergreifen?
2 Buchstaben
Es handelt sich um zwei Briefe:
- Ein Schreiben für Personen, die in ihrer Einkommensteuererklärung 2019 Einkünfte aus Ersparnissen und Kapitalanlagen (Feld 3) angegeben haben und denen bis zum 24. Dezember 2021 kein unwiderruflicher Bescheid für 2019 vorliegt;
- Ein Schreiben für alle Personen, die in den Jahren 2021 bis 2023 Einkünfte aus Ersparnissen und Kapitalanlagen gemeldet haben.
Brief zu 2019
Wenn am 24. Dezember 2021 für das Jahr 2019 noch keinen Bescheid erhalten hatten oder dieser Bescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht unanfechtbar war, müssen Sie Ihre formalen Rechte sichern, indem Sie von Amts wegen eine Ermäßigung des Bescheids für 2019 beantragen. Dazu können Sie das dem Schreiben beigefügte Formular verwenden, das Sie mit dem ebenfalls beigefügten Rückumschlag einreichen können. BITTE BEACHTEN SIE: Der Antrag (Formular) muss bis spätestens 31. Dezember 2024 bei der Steuerbehörde eingegangen sind. Sobald das Formular für die Erklärung der tatsächlichen Erträge fertig ist (siehe unten), kann der Antrag ausgefüllt werden.
Ein Bescheid ist unwiderruflich, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist, ohne dass ein Einspruch eingelegt wurde. Die Einspruchsfrist läuft innerhalb von 6 Wochen nach dem Datum des Bescheids. Es muss sich um den endgültigen Bescheid handeln. Das ist die Veranlagung, deren Veranlagungsnummer mit H.96 endet. Das Datum der Veranlagung ist auf dem Veranlagungsbescheid vermerkt.
Für das Jahr 2020 müssen (noch) keine Maßnahmen ergriffen werden. Denn ein Antrag auf Herabsetzung einer Veranlagung von Amts wegen kann bis zu 5 Jahre nach dem Steuerjahr gestellt werden. Für das Jahr 2020 kann dies also bis spätestens 31. Dezember 2025 geschehen.
Weitergabe der tatsächlichen Erträge
Für die Jahre 2021 bis 2023 Die Steuerbehörden erlassen keine endgültigen Bescheide für Erklärungen, in denen Einkünfte aus Ersparnissen und Kapitalanlagen (Feld 3) angegeben werden. Dies liegt daran, dass der Oberste Gerichtshof entschieden hat, dass die Einkommensteuer nicht über den tatsächlich erzielten Ertrag der zu Feld 3 gehörenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten hinaus erhoben werden darf. Um dem Urteil des Obersten Gerichtshofs nachzukommen, müssen die Steuerpflichtigen der Steuerverwaltung mitteilen, wie hoch ihr tatsächlicher Ertrag in den betreffenden Jahren war. Zu diesem Zweck entwickeln die Steuerbehörden ein Formular, das voraussichtlich nicht vor Mitte 2025 zur Verfügung stehen wird (siehe auch unseren Artikel Box-3-Formular erst im Juni 2025 fällig).
Die vom Finanzamt verteilten Schreiben sollen darüber informieren. Daher müssen Sie auf diese Schreiben hin keine Maßnahmen ergreifen. Wenn Sie dem Finanzamt jetzt eine Erklärung über Ihre tatsächliche Steuererklärung übermitteln, wird diese unabhängig von dem Jahr, auf das sie sich bezieht, aufbewahrt, und Sie werden aufgefordert, die Erklärung im Jahr 2025 erneut mit dem Formular abzugeben.
Tatsächliche Rendite
Entscheidend ist natürlich, was genau mit den tatsächlichen Erträgen gemeint ist. Das ist noch nicht ganz klar. Der Oberste Gerichtshof hat sich dazu in seinen Urteilen geäußert, die wir in unseren Artikeln beschreiben Oberster Gerichtshof lehnt Pauschalabgabe Box 3 erneut ab und Weitere Urteile zu Feld 3. Es ist zu erwarten, dass einige der derzeit noch offenen Fragen in den kommenden Monaten in Urteilen beantwortet werden. Klar ist bereits jetzt, dass die vom Obersten Gerichtshof formulierten Regeln keineswegs dazu führen werden, dass in Box 3 für alle weniger Einkommensteuer fällig wird.
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