
Dass Box 3 schon lange nicht mehr die “Spaßbox” ist, weißt du inzwischen sicher. Die Lösung besteht darin, dein Vermögen aus Box 3 in eine andere Box zu verlagern: das sogenannte „Boxhopping“. Oft wird in Box 2 gewechselt, indem das Vermögen in eine BV (oder gegebenenfalls in einen offenen Fonds auf gemeinschaftliche Rechnung) eingebracht wird. Wenn du jedoch ein Einzelunternehmen hast (oder als Unternehmer an einer VOF oder einer Partnerschaft beteiligt bist), kannst du dein Vermögen in dein Unternehmen (Box 1) einbringen.
Unternehmergeist
Ein Unternehmer kann im Rahmen der Einkommensteuer über drei Arten von Vermögen verfügen:
- obligatorisches Betriebsvermögen;
- Entscheidungsfähigkeit;
- vorgeschriebenes Privatvermögen.
Nur bei den ersten beiden Arten wird dein Vermögen nicht in Box 3, sondern in Box 1 (als Unternehmensgewinn) besteuert. Innerhalb Ihres Unternehmens wird die tatsächliche Rendite Ihres Vermögens besteuert. Vom Ergebnis können Sie den KMU-Gewinnfreibetrag abziehen. Dieser Freibetrag beträgt 14% des Gewinns. Wenn Ihr Unternehmen einen Verlust verzeichnet, führt die KMU-Gewinnfreistellung zu einem Zuschlag in Höhe von 14%.
Fremd zum Unternehmen
Vor dem Landgericht Nordholland wird ein Fall Der Fall betrifft eine Frau mit einem Einzelunternehmen. Sie vergibt aus ihrem Einzelunternehmen einen Kredit an eine GmbH. Das Finanzamt betrachtet die Kreditvergabe als nicht geschäftsbezogene Tätigkeit, und das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Die Folge ist, dass die Erträge aus dem Darlehen nicht zum Unternehmensgewinn (Box 1) gehören, sondern in Box 3 besteuert werden. Dadurch wird der Wertverlust des Darlehens nicht zu Lasten des Gewinns verbucht.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Gewährung von Darlehen im vorliegenden Fall nicht zum normalen Geschäftsbetrieb des Einzelunternehmens gehört. Zudem stehen die Aktivitäten der GmbH in keinem Zusammenhang mit denen des Einzelunternehmens. Es handelt sich auch nicht um die Anlage von Mitteln, die im Einzelunternehmen vorübergehend überschüssig sind.
Boxhopping
Es sieht so aus, als würden Ihre Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) noch einige Jahre lang pauschal ermittelt. Die Ankündigung neuer Studien zu Anpassungen im Steuersystem werten wir als Signal dafür, dass die bei der Regierungsbildung geäußerte Absicht, eine stärker am tatsächlichen Ertrag orientierte Bemessungsgrundlage zu schaffen, nicht kurzfristig in die Tat umgesetzt wird. Es ist daher weiterhin sinnvoll zu prüfen, ob Vermögen in Box 3, dessen tatsächliche Rendite gering ist, in eine andere Box verlagert werden kann.
