Die Steuerpläne für 2022 sehen keine Änderungen bei der Erhebung der Einkommensteuer auf Erträge aus Spar- und Anlagegeschäften (Box 3) vor. Diese Entscheidung wird der neuen Regierung überlassen. Die Spar-BV werden daher noch mindestens ein Jahr lang bestehen bleiben.
Wann fällt es nicht unter Box 3?
Ob die Besteuerung der Einkünfte in Box 3 vorteilhafter ist als die Besteuerung in Box 1 oder 2, hängt von den erzielten Renditen ab. Je höher die tatsächliche Rendite, desto schneller lohnt es sich, aus Box 3 “auszusteigen”.
Das ist in den letzten Jahren in großem Umfang geschehen. Vor allem durch die Einbringung von Vermögen in eine (Spar-)GmbH. Und zum Teil über den offenen Fonds auf gemeinsame Rechnung. Diese Rechtsformen können im Jahr 2022 bestehen bleiben, es sei denn, die Renditen werden deutlich höher ausfallen.
Wer noch Steuern in Box 3 zahlt, tut gut daran, zur Wahrung seiner Rechte einen Einspruch gegen die vom Finanzamt erhaltenen Steuerbescheide einzulegen. Jährlich wird die Rechtmäßigkeit der Besteuerung in Musterverfahren vor den Steuergerichten geprüft. Siehe unseren Artikel Auch für 2020 Einspruch gegen Box 3 einlegen.
Pauschalrenditen
Inzwischen liegen die Pauschalrenditen für 2022 vor. Diese weichen nicht wesentlich von denen des Jahres 2021 ab: Sie sind geringfügig niedriger.
Der Freibetrag wird (indexiert) von 50.000 € auf 50.650 € angehoben. Diese Beträge gelten pro Steuerpflichtigen. Für die Vermögensprüfung im Rahmen der Pflege- und Mietzuschüsse gilt ein niedrigerer Freibetrag.
Die Pauschalrenditen lauten wie folgt:
| 2021 | 2022 | |
| Sparen | 0,03% | -0,01% |
| Anlegen | 5,69% | 5,53% |
Die Einkommensgrenzen der Renditeklassen wurden ebenfalls im Rahmen der Indexierung angepasst. Die Vermögenszusammensetzung bleibt unverändert:
| Einkommen (nach Steuerfreibetrag) | |||
| mehr als | nicht mehr als | sparen | Anlegen |
| 0 | 50.650 | 67% | 33% |
| 50.650 | 962.350 | 21% | 79% |
| 962.350 | - | 0% | 100% |
Der Tarif bleibt unverändert: 31%.
