Aufsicht über Arbeitsverhältnisse erneut ausgesetzt

Wir haben es bereits zuvor mit einer Seifenoper verglichen. Und auch in diesem Jahr kommt wieder ein neues Kapitel hinzu. In einem Schreiben Die Regierung teilt der Zweiten Kammer mit, dass die Durchsetzung im Rahmen der Überwachung der Einstufung von Arbeitsverhältnissen erneut verschoben wird.

Steuerlich interessant

Nach wie vor machen es die steuerlichen Vorschriften äußerst attraktiv, als Selbstständiger (ZZP-er) besteuert zu werden. Denn vom Unternehmensgewinn sind 14% steuerfrei (die KMU-Gewinnfreistellung). Wenn der Unternehmer ausreichend Stunden im Unternehmen arbeitet, kommt zudem der Selbstständigenfreibetrag hinzu. Der Selbstständigenfreibetrag wird zwar derzeit schrittweise abgebaut, dies geschieht jedoch über einen Zeitraum von mehreren Jahren, sodass noch gut 3.000 € verbleiben.

Geringere Lohnkosten

Auch für den Auftraggeber ist es interessant, einen Selbstständigen zu beauftragen. Schließlich muss man sich dann nicht mit arbeitsrechtlichen Vorschriften wie der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und den Regeln zur Kündigung auseinandersetzen. Außerdem fallen keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Rentenbeiträge an.

Scheinselbstständigkeit

Es versteht sich von selbst, dass dadurch in der Praxis die Selbstständigkeit angestrebt wird. Das ist für Selbstständige, die wirklich auf eigenen Beinen stehen, völlig in Ordnung. Unerwünscht ist dies jedoch im Hinblick auf Selbstständige, die in einer Situation arbeiten, die mit der von Arbeitnehmern vergleichbar ist.

Die Regierung sucht schon seit Jahren nach einem Weg, gegen diese Scheinselbstständigkeit (und Ausbeutung) vorzugehen. In der Zwischenzeit wurde die Durchsetzung (größtenteils) ausgesetzt. Dies wird mit dem schönen Begriff „Durchsetzungsmoratorium“ bezeichnet. Dieses wird nun fortgesetzt, wodurch wir weiterhin in der Situation feststecken, die wir Ende 2019 in unserem Artikel beschreiben Neues zur steuerlichen Situation der Selbstständigen ohne Angestellte

 

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