Aufenthaltskosten der Fahrer

Übernachtungskosten für Fahrer bei VWGNijhof

Fahrer, die internationale Fahrten absolvieren, haben Kosten, da sie nicht zu den für andere üblichen Zeiten zu Hause essen und schlafen können: Übernachtungskosten.

Aufenthaltskosten von Selbstfahrern

Transportunternehmer, die selbstständig sind (Eigenfahrer) und internationale Fahrten durchführen, dürfen ihre Aufenthaltskosten von ihrem Unternehmensgewinn abziehen. Aus Gründen der Effizienz wurde für diesen Abzug ein Pauschalbetrag festgelegt. Dieser beträgt für Fahrten im Jahr 2016 35 € pro Tag. Dieser Betrag wird jährlich angepasst. Die Beträge der vergangenen Jahre finden Sie auf der Website des Finanzamts.

REMEMBER: Die vom Gewinn abgezogenen Aufenthaltskosten betragen beschränkt abzugsfähige Kosten (Dies wird in dem Beschluss ausdrücklich erwähnt)!

Dieser Pauschalabzug ist in einem Entscheidung. Dieser Beschluss enthält auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Abzugs:
– Der Abzug gilt nur für Fahrten, die länger als 24 Stunden dauern;
– Das am weitesten entfernte Ziel der Fahrt liegt nicht in den Niederlanden;
– Die Anzahl der gefahrenen Tage muss nachgewiesen werden (mit Tachographen-Scheiben, Rechnungen, Fahrtenbüchern usw.);
– Die Tage der Abreise und der Rückkehr werden zur Hälfte angerechnet;
– Wenn die Regelung angewendet wird, gilt sie für alle qualifizierenden Fahrten im jeweiligen Jahr (jedes Jahr kann erneut entschieden werden, ob die Regelung angewendet wird oder nicht).

Eine entsprechende Genehmigung gilt für Transportunternehmer, die von Orten aus, die mehr als 50 km von ihrem Wohnort entfernt liegen, internationale Fahrten durchführen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen diese Fahrten kürzer als 24 Stunden dauern.

Selbstverständlich müssen die tatsächlichen Aufenthaltskosten bei Anwendung der Pauschalregelung durch den Selbstfahrer nicht durch Belege nachgewiesen werden. Die Regelung bedeutet somit für den Selbstfahrer eine erhebliche administrative Vereinfachung.

Unterbringungskosten für Mitarbeiter

Fahrer, die als Arbeitnehmer internationale Fahrten durchführen, haben gemäß Artikel 40 des Tarifvertrag für den gewerblichen Güterverkehr Anspruch auf Erstattung ihrer Aufenthaltskosten durch ihren Arbeitgeber.

Diese Vergütungen fallen bis einschließlich 2016 auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen den Interessenverbänden der Transportunternehmen und der Steuerbehörde unter eine gezielte Befreiung. Das bedeutet, dass die Vergütungen lohnsteuerfrei ausgezahlt werden, ohne dass der Freibetrag der Arbeitskostenregelung dadurch belastet wird.

Inhaltsübersicht