
Vor kurzem hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass man den Abzug von (Hypotheken-)Zinsen für die eigene Wohnung jedes Jahr nachweisen können muss. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für Schulden in Box 3.
Erbe
So hat das Gericht in Den Haag (3.5.2019, Nr. BK-18/00946) entschieden. In diesem Fall geht es um eine Tochter, die die alleinige Erbin ihrer Mutter ist. Der Vermögensverwalter der Mutter, eine Stiftung, reicht die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 ein. In dieser Steuererklärung sind 99.400 € als Bemessungsgrundlage für die Erträge aus Spar- und Anlagevermögen (Box 3) ausgewiesen. Diese Beträge beziehen sich auf die Bank- und Sparguthaben abzüglich des steuerfreien Vermögens und des Elterngeldzuschlags.
Nachdem die Mutter im Jahr 2016 verstorben ist, legt die Tochter Einspruch gegen den gemäß der Steuererklärung erlassenen Steuerbescheid ein. Ihrer Ansicht nach hatte ihre Mutter hohe Schulden, wodurch die Bemessungsgrundlage null beträgt.
Proof
Die Tochter belegt die Existenz der Schulden ihrer Mutter lediglich mit der Behauptung, dass die Angaben zu den Schulden bereits 2003 und 2013 an das Finanzamt übermittelt worden seien. Das Berufungsgericht Den Haag entscheidet – unserer Meinung nach völlig zu Recht –, dass dies nicht ausreicht, um glaubhaft zu machen, dass die Mutter die Schulden am 1. Januar 2015, dem Stichtag für Box 3 im Jahr 2015, noch hatte.
Das Gericht hatte bereits entschieden, dass die Beweislast beim Steuerpflichtigen liegt. Dies gilt sowohl für das Vorliegen als auch für die Höhe der Schulden. Die Tochter durfte während des Verfahrens auch keine Beweise mehr vorlegen. Das Gericht urteilt, dass sie während des Verfahrens mehr als ausreichend Gelegenheit hatte, Beweismittel vorzulegen.
