
Eine weitere solche jährliche Verpflichtung: die Meldung der an Dritte gezahlten Beträge. In Bezug auf die im Jahr 2017 gezahlten Beträge müssen Sie dies tun vor dem 1. Februar 2018 (Für 2017 hat das Finanzamt diese Frist einmalig auf 1. März 2018).
An Dritte gezahlte Beträge
Dies sind Zahlungen an Personen für geleistete Arbeit. Sie melden die an Dritte gezahlten Beträge nur dann an, wenn die Person, an die Sie gezahlt haben:
- nicht bei Ihnen beschäftigt war;
- nicht als Unternehmer gearbeitet hat.
Für Zahlungen an Freiwillige, die innerhalb der steuerlichen Freiwilligenprogramm Sie müssen die an Dritte gezahlten Beträge nicht deklarieren. Dies ist auch nicht erforderlich, wenn Sie nachweislich nur tatsächliche Ausgaben im Rahmen der Steuervorschriften erstattet haben.
Nur digital
Die Aufstellung der an Dritte gezahlten Beträge reichen Sie mit dem Formular IB47 ein. Sie können dieses Formular nur digital einreichen. Dazu müssen Sie sich bei der Datenportal. Sie sollten das Finanzamt bitten, Ihnen zu diesem Zweck Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen. Stellen Sie sicher, dass Sie diese Daten rechtzeitig anfordern.
Die Steuerbehörden verwenden die Daten aus den IB47-Formularen für die Einkommensteuererklärung der Personen, an die Sie die Beträge gezahlt haben. Die erhaltenen Beträge werden in der Regel als Einkommen aus anderen Tätigkeiten besteuert. Durch die digitale Übermittlung der Daten können die Informationen in die vorausgefüllte Steuererklärung aufgenommen werden (VIA).
Nicht obligatorisch
In unserem Artikel Aufstellung der an Dritte gezahlten Beträge erklären wir, dass das Finanzamt der Ansicht ist, dass Sie verpflichtet sind, die Erklärung abzugeben. Dies schreibt das Finanzamt in seinem Handbuch zur Lohnsteuer. Es scheint jedoch keine solide Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung zu geben.
