Am 12. April 2022 hat die Handelskammer auf ihrer Website eine Artikel Es wurde veröffentlicht, woraus sich ableiten lässt, dass die Möglichkeiten zur Geheimhaltung der Adresse im Handelsregister erweitert werden. Grund für diese Erweiterung seien Bedenken hinsichtlich Datenschutz und Sicherheit.
Aktuelle Politik
Jahrelang waren die Geschäftsadressen und Wohnadressen von Unternehmern im Handelsregister einsehbar. Seit Anfang dieses Jahres hat die Handelskammer eine Änderung vorgenommen, wodurch nun nur noch die Geschäftsadressen einsehbar sind. Für viele Unternehmer ist die Geschäftsadresse mit der Wohnadresse identisch, sodass die Wohnadresse weiterhin im Register einsehbar ist. Dadurch können die Privatsphäre und die Sicherheit des Unternehmers gefährdet werden.
Neue Richtlinie
Im Vorgriff auf neue gesetzliche Regelungen hat die Handelskammer die Möglichkeiten zur Anonymisierung von Adressen im Handelsregister erweitert. Die Handelskammer anonymisiert Adressen im Register nun auf Antrag, wenn Unternehmer bedroht werden oder sich bedroht fühlen. Bisher musste ein Unternehmer anhand eines Polizeiprotokolls nachweisen, dass er bedroht wurde. Dies ist nun nicht mehr erforderlich. Sobald ein Unternehmer einen Antrag stellt, wird die Adresse sofort geschützt. Anschließend sucht die Handelskammer gemeinsam mit dem betreffenden Unternehmer nach einer langfristigen Lösung.
Leider gilt diese Änderung nur für Einzelunternehmen, offene Handelsgesellschaften (VOF), Kommanditgesellschaften (CV), Personengesellschaften, Vereine oder Stiftungen. Aufgrund der europäischen Rechtsvorschriften gilt dies nicht für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BV) und Aktiengesellschaften (NV).
Schutz personenbezogener Daten
Der Schutz personenbezogener Daten ist schon seit geraumer Zeit ein Diskussionsthema. Auch im Zusammenhang mit dem UBO-Register wird diese Diskussion geführt. Es bestehen Zweifel an der Rechtsgültigkeit des Registers, insbesondere hinsichtlich seines öffentlichen Charakters. So warten wir alle gespannt auf die Urteil des EuGH (Rechtssache C-601/20). Möchten Sie mehr darüber erfahren? Dann lesen Sie: UBO-Frist nicht eingehalten: Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit.
