Abzug fiktiver Kosten für ehrenamtliche Mitarbeiter (2)

Kosten für ehrenamtliche Mitarbeiter bei VWGNijhof

In unserem Artikel Abzug der fiktiven Kosten für Freiwillige Wir haben ein Urteil des Landgerichts Gelderland zu einem Secondhand-Laden beschrieben. Der Secondhand-Laden wurde von einer Stiftung betrieben. Am 29. April 2016 hat der Oberste Gerichtshof ein Urteil in der Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts gefällt. Da in dem Verfahren die Berufungsinstanz übersprungen wurde, handelt es sich um ein sogenanntes Kassationsbeschwerde.

Kosten für ehrenamtliche Mitarbeiter

Für Arbeiten, die von Freiwilligen verrichtet werden, wird keine (oder nur eine relativ geringe) Vergütung gezahlt. Nicht gezahlte (Personal-)Kosten können nicht von dem Gewinn abgezogen werden, auf den Körperschaftsteuer zu entrichten ist.

Eine Körperschaftsteuerpflicht kommt bei einer Stiftung nur dann in Betracht, wenn und soweit die Stiftung ein Unternehmen betreibt. Mit dem Betrieb des Secondhand-Ladens betrieb die Stiftung, auf die sich das Verfahren bezieht, ein Unternehmen.

Fiktive Kosten für ehrenamtliche Mitarbeiter

Nur wenn die nicht gezahlten Personalkosten fiktiv als Kosten verbucht werden, ist ein Abzug dennoch möglich. Es muss sich dabei um eine Stiftung handeln, die als ANBI oder wenn SBBI. Und der Gewinn der Stiftung muss hauptsächlich (das heißt: zu 70% oder mehr) durch die von Freiwilligen geleistete Arbeit erzielt werden.

Die fiktiven Kosten für ehrenamtliche Mitarbeiter werden anschließend ermittelt, indem die von den ehrenamtlichen Mitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden mit dem Mindestlohn multipliziert werden, abzüglich der Beträge, die den ehrenamtlichen Mitarbeitern tatsächlich gezahlt wurden.

Vor allem

Bei diesem 70%-Kriterium ging es um den Streitfall. Der Oberste Gerichtshof hat das Urteil des Gerichts bestätigt. Von fiktiv abzugsfähigen Kosten für ehrenamtliche Mitarbeiter kann nur dann die Rede sein, wenn 70% der Arbeit von den ehrenamtlichen Mitarbeitern geleistet wurde. Insgesamt wurden innerhalb der Organisation der Stiftung in einem Jahr 22.306 Stunden geleistet, davon 8.410 von den ehrenamtlichen Helfern. Das bedeutet, dass die ehrenamtlichen Helfer weniger als 70% der Gesamtstundenzahl geleistet hatten. Ein Abzug fiktiver Kosten für ehrenamtliche Mitarbeiter kam daher nicht in Betracht.

Die Beweislast dafür, dass die Freiwilligen 70% oder mehr als die geleisteten Arbeitsstunden gearbeitet haben, liegt bei der Stiftung, die den Steuerabzug geltend macht. Natürlich lassen sich zu dem vor Gericht verhandelten Fall noch einige Varianten vorstellen. So betreiben nicht alle ANBI- und SBBI-Organisationen das Unternehmen mit ihrem gesamten Vermögen. Die Frage ist dann, wie die Arbeitsstunden der bezahlten Mitarbeiter und der ehrenamtlichen Helfer zuzuordnen sind.

Siehe auch

Das Freiwilligenprogramm bleibt weiterhin ein heißes Thema
Ehrenamtliche Tätigkeit als steuerlich absetzbare Spende

Inhaltsübersicht