Abzug der Mehrwertsteuer auf Catering-Kosten

Die Mehrwertsteuer, die auf Dienstleistungen im Gastgewerbe erhoben wird, ist nicht abzugsfähig. In den meisten Fällen gilt dies auch dann, wenn Sie diese Kosten im Hinblick auf Ihre mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistungen tätigen.

Mehrwertsteuer im Gastgewerbe

Dieses Abzugsverbot findest du in Artikel 15 Absatz 5 des Umsatzsteuergesetzes von 1968. Nicht abzugsfähig ist die Mehrwertsteuer, die Sie für Folgendes zahlen:

  • die Ausgabe von Speisen und Getränken;
  • zur Verwendung vor Ort;
  • im Rahmen des Hotel-, Café-, Restaurant-, Pensionen- und verwandten Geschäftsbetriebs;
  • an Personen, die sich dort nur für kurze Zeit aufhalten.

Häufige Beispiele sind ein Abendessen mit einem Kunden in einem Restaurant und ein Umtrunk mit den Mitarbeitern in einer Kneipe. Aber auch wenn Sie einen Caterer beauftragen, vor Ort einen Empfang oder eine Feier auszurichten, stoßen Sie auf dieses Abzugsverbot.

Business-Sitze

Bei der Bezirksgericht Zeeland-West Brabant Es meldet sich ein Profifußballverein (BVO). Dieser bietet – natürlich gegen eine Gebühr – Business-Sitzplätze an. Dort können die Heimspiele verfolgt und das Catering genossen werden. Die Kosten für das Catering werden nicht separat in Rechnung gestellt.

Die BVO ist der Ansicht, dass sie die Mehrwertsteuer, die auf den Einkauf der Verpflegung anfällt, abziehen darf. Die Verpflegung wird schließlich für die mehrwertsteuerpflichtige Bereitstellung des Business-Sitzplatzes verwendet. Die Steuerbehörde hat den Abzug unter Berufung auf den vorgenannten Artikel 15 korrigiert.

Die BVO vertritt die Auffassung, dass sich der Begriff “Bereitstellung” ausschließlich auf Personen bezieht, die die Speisen und Getränke als Endverbraucher beziehen. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch bereits 1993 entschieden, dass die Abzugsbeschränkung nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass die Speisen und Getränke an Sponsoren und geladene Gäste ausgegeben werden.

Das Gericht schließt sich auch nicht der Auffassung des BVO an, dass der Catering-Service Teil der Bereitstellung des Business-Sitzplatzes sei. Der BVO hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Besuch des Spiels der Hauptzweck dieser Leistung ist.

Die BVO beruft sich zudem auf eine Stellungnahme einer Expertengruppe der Steuerbehörde. Diese Stellungnahme betrifft Veranstaltungsagenturen. Diese dürfen die Mehrwertsteuer auf Gastronomieleistungen abziehen, sofern sie die Bereitstellung von Speisen und Getränken in den Rechnungen an ihre Kunden ausdrücklich gesondert ausweisen. Diese Abnehmer dürfen diesen Teil der vom Veranstaltungsbüro in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer dann nicht abziehen. Die BVO führt das Catering auf der Rechnung für den Business-Sitz nicht gesondert auf und kann sich daher nicht auf die Stellungnahme der Expertengruppe berufen.

Fein

Die Steuerbehörde hat gegen die BVO zudem eine Bußgeldstrafe verhängt. Diese beläuft sich auf 10% der zu Unrecht abgezogenen Mehrwertsteuer. Das Gericht urteilt, dass die BVO hätte wissen müssen, dass nicht im Einklang mit der Genehmigung gehandelt wurde. Daher liegt bei der BVO ein “grobe Fahrlässigkeit, die an Vorsatz grenzt“. Personalwechsel und Probleme mit der Verwaltungssoftware ändern daran nichts.

Das Gericht hält die Geldstrafe von (nur) 10% angesichts der Schwere des Verstoßes, der kooperativen Haltung des BVO und der Tatsache, dass Maßnahmen ergriffen wurden, um künftige Probleme mit der Buchführung zu vermeiden, für angemessen und geboten.

Das Gericht mindert die Geldbuße jedoch aufgrund einer unangemessenen Verzögerung. Die angemessene Frist für die Beurteilung einer Geldbuße beträgt zwei Jahre, gerechnet ab der Bekanntgabe der Geldbuße. Die Geldbuße wurde Ende 2015 im Entwurf des Berichts der Steuerbehörde bekannt gegeben. Das Gericht fällt sein Urteil Ende 2018, also deutlich außerhalb der Frist von zwei Jahren. Dies führt zu einer Herabsetzung der Geldbußen von 10% auf 8,5% der zu Unrecht abgezogenen Mehrwertsteuer.

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