Ein Mann kommt aus Indien am Flughafen Schiphol an und wird vom Zoll kontrolliert. Bei der Kontrolle stellt der Zoll fest, dass er 1.200 Zigaretten bei sich hat. Für 200 Zigaretten erhält er eine Freistellung, für die restlichen 1.000 Zigaretten stellt ihm der Zoll jedoch einen Zahlungsbescheid (UTB) in Höhe von 529,23 € aus, bestehend aus Zollabgaben, Verbrauchsteuer und Umsatzsteuer. Aufgrund einer Computerpanne wurde dieser Bescheid manuell ausgestellt. Später erhält der Mann eine digitale Version mit allen Einzelheiten. Er zahlt den Betrag sofort, legt jedoch Widerspruch ein.
Der Mann erklärt im Rahmen seines Einspruchs, dass die Zigaretten nicht alle für ihn bestimmt waren und dass er nicht wusste, dass er sie anmelden musste. Er macht geltend, dass er bereits in der Gepäckausgabe kontrolliert wurde, noch bevor er die Gelegenheit hatte, den roten Kanal zu passieren. Der Zoll hält jedoch an der Steuerfestsetzung fest, da der Mann die Zigaretten im grünen Kanal (nichts zu deklarieren) nicht angemeldet hatte.
Der Mann legt daraufhin Berufung ein. Er macht geltend, dass der handschriftliche Bescheid nicht korrekt ausgestellt sei, dass er sich nicht freiwillig für den grünen Kanal entschieden habe und dass er Anspruch auf eine Freistellung für die Zigaretten eines Freundes habe. Das Gericht entscheidet, dass es keine Rolle spielt, ob er freiwillig den „grünen Kanal“ passiert hat oder in der Gepäckhalle kontrolliert wurde. Der Mann hätte dennoch eine Zollanmeldung abgeben müssen. Außerdem lehnt das Gericht den Antrag auf Zollbefreiung für die Zigaretten seines Freundes ab, da sie nicht gemeinsam die Zollkontrolle passiert haben.
