
Die steuerlichen Regelungen rund um das Eigenheim sind mittlerweile (viel zu) kompliziert. Und sie führen regelmäßig zu seltsamen Ergebnissen. Mit einem in einem Entscheidung Mit der am 30. Januar 2018 festgehaltenen Genehmigung hat Staatssekretär Snel vom Finanzministerium eines dieser seltsamen Ergebnisse korrigiert.
Vergangenheit
Sie können sich ab dem Steuerjahr 2013 auf diesen Beschluss berufen. Die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2013 (und die meisten folgenden Jahre) sind jedoch bereits seit langem rechtskräftig. Einem rechtswirksamen Antrag auf Herabsetzung eines rechtskräftigen Steuerbescheids muss das Finanzamt stattgeben, wenn Sie diesen Antrag innerhalb von 5 Jahren gestellt haben. Ihr Antrag auf Herabsetzung Ihres Steuerbescheids für 2013 muss also spätestens am 31. Dezember 2018 beim Finanzamt eingegangen sind. Für die folgenden Jahre hast du noch etwas mehr Zeit.
Wie bereits erwähnt, ist die Problematik recht komplex. Es geht um Situationen, in denen jemand gemeinsam mit einem Partner eine neue Eigenwohnung erwirbt und einer der (oder beide) Partner in der Vergangenheit bereits eine Eigenwohnung besaß. Die gesetzliche Regelung kann dann dazu führen, dass nicht alle Zinsen, die für die Schulden im Zusammenhang mit der eigenen Immobilie gezahlt werden, in Box 1 abgezogen werden dürfen. Aufgrund der Genehmigung ist dies nun möglicherweise doch zulässig. Wenn Sie dafür in Frage kommen, kann dies zu einer beträchtlichen zusätzlichen Einkommensteuerrückerstattung führen.
Sie müssen jedoch selbst aktiv werden und beim Finanzamt einen Antrag stellen.
Gemeinsames Eigenheim
In dem Beschluss findest du ein Beispiel, anhand dessen die Problematik verdeutlicht wird. X und Y sind Partner. Sie kaufen gemeinsam für 200.000 € eine neue Wohnung im Verhältnis 50%/50%. Der Kauf der Immobilie wird zu 150.000 € durch Darlehen (davon 100.000 € tilgungsfrei) und zu 50.000 € aus Eigenmitteln finanziert. Für die Eigenheimregelung wird jeder Partner einzeln betrachtet. Es wird davon ausgegangen, dass jeder eine neue eigene Wohnung im Wert von 100.000 € erworben hat. Es wird davon ausgegangen, dass jeder diese zum Wert von 75.000 € mit einem Darlehen und zum Wert von 25.000 € mit Eigenmitteln finanziert hat.
Einer der Partner besaß jedoch in der Vergangenheit bereits eine eigene Immobilie. Und genau das ist der Grund für das “Problem”, das dazu führt, dass nicht beide Partner die gesamten Zinsen steuerlich absetzen dürfen.
Der Partner mit eigener Wohneigentumsgeschichte verfügt über eine Eigenheimreserve in Höhe von 50.000 €. Daher sind nur die Zinsen auf 50.000 € der Darlehen als Eigenheimzinsen abzugsfähig. Die verbleibenden 25.000 € der diesem Partner zugerechneten Schulden (75.000 € – 50.000 €) werden in Box 3 erfasst.
Der andere Partner kann die Übergangsregelung, wonach die Zinsen auf tilgungsfreie Darlehen nach dem 1. Januar 2013 weiterhin abzugsfähig sind, nicht in Anspruch nehmen. Für diesen Partner sind nur die Zinsen auf seinen Anteil an dem Darlehen abzugsfähig, der getilgt wird (50% in Höhe von 50.000 €). Die Zinsen auf den Teil des tilgungsfreien Darlehens sind nicht abzugsfähig. Dieses Darlehen (50.000 €) wird in Box 3 erfasst.
Die im Beschluss enthaltene Regelung behebt dieses seltsame Ergebnis. Auf der Grundlage des Beschlusses dürfen beide Partner in diesem Beispiel die Zinsen für ihren gesamten Anteil an den Darlehen doch als Zinsen für die eigene Wohnung (Box 1) steuerlich absetzen.
VWGNijhof
Sind Sie sich nicht sicher, ob das oben Genannte auf Ihre eigene Wohnung zutrifft? Oder benötigen Sie Hilfe bei der Einreichung des Antrags? VWGNijhof nimmt dir gerne die Arbeit ab.
