Ab dem 1. Januar 2022 entfällt der steuerliche Abzug von Fortbildungskosten und wird die Förderregelung „STAP-Budget“ eingeführt.
Ausbildungskosten
Der Abzug von Ausbildungsaufwand. Dabei handelt es sich um Ausgaben für die Teilnahme an einer Ausbildung oder einem Studium mit dem Ziel, ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu erzielen und eine Wohnung zu erwerben.
Ausgaben für die Aufrechterhaltung des vorhandenen Wissens bleiben für einen Gewinnempfänger abzugsfähig. Und diese Kosten können von Arbeitgebern steuerfrei an ihre Arbeitnehmer weitergegeben oder erstattet werden (gezielte Steuerbefreiung).
SCHRITT
Für Fortbildungsausgaben kann ab dem 1. März 2022 die neue Förderprogramm „STAP-Budget“. Die Abkürzung STAP steht für „Förderung der Arbeitsmarktposition“.
Der Zuschuss beträgt 100% der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 1.000 € (inklusive Mehrwertsteuer) pro Jahr. Bei mehrjährigen Ausbildungsgängen wird der Zuschuss jeweils für maximal ein Ausbildungsjahr gewährt. Der STAP-Zuschuss wird nicht gewährt, sofern ein Beitrag zu den Ausbildungskosten von einem Dritten geleistet wird.
Das UWV bearbeitet die Förderanträge anhand eines elektronischen Antragsformulars, auf das der Antragsteller mit seinem DigiD zugreift. Die Förderung wird dem Antragsteller (d. h. der Person, die die Ausbildung absolviert) gewährt, jedoch direkt an den Ausbildungsanbieter ausgezahlt. Der Antragsteller muss eine ausreichende Verbindung zum niederländischen Arbeitsmarkt nachweisen können.
Eine wichtige Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Ausbildung abgeschlossen wird. Dies ist der Fall, wenn die Ausbildung mit einem Abschlusszeugnis oder einer Teilnahmebescheinigung abgeschlossen wurde. Oder wenn eine Anwesenheits- oder Teilnahmequote von mindestens 80% erreicht wurde. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, muss der Ausbildungsanbieter die Förderung an das UWV zurückzahlen. Der Ausbildungsanbieter wird dem Antragsteller die Kosten dann nachträglich in Rechnung stellen.
Die förderfähigen Kosten sind:
- Unterrichts-, Kurs-, Vorlesungs- oder Prüfungsgebühren;
- Kosten für vom Ausbilder vorgeschriebene Lern- oder Schutzmittel, soweit diese für die Ausbildung unmittelbar erforderlich sind und vom Ausbilder in Rechnung gestellt werden;
- Kosten für ein EVC-Verfahren, die vom EVC-Anbieter in Rechnung gestellt werden (EVC steht für: Anerkennung zuvor erworbener Kompetenzen).
Für die Regelung gelten Förderobergrenzen. Sobald die Obergrenze erreicht ist, werden keine Fördermittel mehr gewährt. Nicht ausgeschöpfte Beträge werden der Förderobergrenze des nächsten Antragszeitraums hinzugerechnet. Die Förderobergrenzen für 2022 betragen:
- vom 1. Januar bis einschließlich 28. Februar: 0 €;
- vom 1. März bis einschließlich 30. April: 36.100.000 €;
- vom 1. Mai bis einschließlich 30. Juni: 36.100.000 €;
- vom 1. Juli bis einschließlich 31. August: 36.100.000 €;
- vom 1. September bis einschließlich 31. Oktober: 36.100.000 €
- vom 1. November bis einschließlich 31. Dezember: 36.000.000 €.
