Zuschuss zu den Energiekosten (TEK)

Mit der TEK übernimmt der Staat einen Teil der gestiegenen Energiekosten der energieintensiven KMU. Die TEK wurde in einer Schreiben des Wirtschaftsministers an die Zweite Kammer. Aus diesem Schreiben entnehmen wir die folgenden Informationen.

Bedingungen

Um für die TEK in Frage zu kommen, muss ein Unternehmer die folgenden Anforderungen erfüllen. Das KMU:

  • entspricht der europäischen KMU-Definition;
  • ist im Handelsregister eingetragen;
  • verbraucht jährlich mindestens 5.000 m³ Gas oder 50.000 kWh Strom;
  • ist ein energieintensives Unternehmen, von dem mindestens 12,5% (Inzwischen wurde vorgeschlagen, diesen Schwellenwert auf 7% zu senken; siehe unseren Artikel Zuschuss zu den Energiekosten (TEK) ausgeweitet) des Umsatzes entfällt auf Energiekosten (hierbei wird grundsätzlich vom ersten und zweiten Quartal 2023 ausgegangen).

Gemäß der europäischen Definition beschäftigt ein KMU weniger als 250 Mitarbeiter und weist entweder einen Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von weniger als 43 Millionen Euro auf. Diese Kriterien gelten für das gesamte Unternehmen, einschließlich Partnerunternehmen und verbundener Unternehmen.

Förderbetrag

Die Ausgleichszahlung entspricht 50% der Kostensteigerung gegenüber dem Schwellenpreis. Der Schwellenpreis wurde auf 1,19 €/m³ Gas und 0,35 €/kWh Strom festgelegt (dies entspricht dem Preis für Privathaushalte abzüglich der Mehrwertsteuer). Dieser Schwellenpreis wird mit dem Marktpreis verglichen. Wie der Marktpreis ermittelt wird, muss noch näher ausgearbeitet werden. Die maximale Vergütung (die Förderobergrenze) beträgt 160.000 € pro Unternehmer (also nicht pro Energievertrag oder pro Standort). Für landwirtschaftliche Betriebe gilt aufgrund abweichender europäischer Vorschriften eine andere Förderobergrenze.

Die maximale Preisausgleichszahlung beträgt 1,00 € pro m³ Gas und 0,30 €/kWh Strom. Preissteigerungen über 3,19 €/m³ Gas und 0,95 €/kWh Strom hinaus werden daher nicht ausgeglichen.

Ausführung

Die TEK wird durchgeführt von der Rijksdienst voor Ondernemend Nederland (RVO). Unternehmer, die über die aktuellen Entwicklungen rund um die TEK auf dem Laufenden gehalten werden möchten, können dazu ihre E-Mail-Adresse bei der RVO hinterlegen.

Die Regelung gilt für das gesamte Jahr 2023 sowie für die letzten beiden Monate des Jahres 2022. Der erste Antrag kann jedoch voraussichtlich erst im zweiten Quartal 2023 gestellt werden.

Für allgemeine Informationen und persönliche Beratung können sich Unternehmer an das Energieberatungsstelle der Handelskammer (auf kvk.nl).

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