
Ein Betriebsvermögen, dessen Wert dauerhaft gesunken ist, darf zu Lasten des Gewinns auf den Betriebswert abgeschrieben werden. Wird im Zusammenhang mit dieser Wertänderung eine Subvention gewährt, wird der mit der Abschreibung verbundene Verlust durch die Subvention ausgeglichen.
Landwirtschaftliche Fläche
Ein Mann betreibt gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn im Rahmen einer Personengesellschaft einen Milchviehbetrieb. Jeder Gesellschafter hat einen Anteil von 1/3 an der Personengesellschaft. Das Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Grundstücken wird von Mann und Frau in die Personengesellschaft eingebracht. Sie sind jeweils zu 50% berechtigt.
Das Grundstück wird von landwirtschaftlicher Fläche in ein Naturschutzgebiet umgewandelt. In diesem Zusammenhang erhalten die Beteiligten einen Zuschuss aus der Förderregelung „Qualitätsimpuls Natur und Landschaft“. Diesen Zuschuss rechnen sie der Gesellschaft zu. Der Ehemann, die Ehefrau und der Sohn rechnen in ihrer Einkommensteuererklärung jeweils 1/3 des erhaltenen Zuschusses ihrem Gewinn zu. Für diesen Gewinn machen sie die Befreiung gemäß Artikel 3.13 Absatz 1 Buchstabe g des Einkommensteuergesetzes 2001 geltend.
Abschreiben
Durch die Umwandlung in ein Naturschutzgebiet sinkt der Wert der landwirtschaftlichen Fläche. Dieser Wertverlust ist dauerhaft. Mann und Frau schreiben den Wert der Fläche daher auf den Betriebswert ab. Den Abschreibungsverlust verbuchen sie (jeweils 50%) zu Lasten ihres Unternehmensgewinns.
Die Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden stimmt der Abschreibung des Grundstücks auf den Betriebswert zu. Das Gericht leitet jedoch aus den Förderbedingungen ab, dass die Förderung als Ausgleich für den Wertverlust gewährt wird. Wertverlust und Förderung sind somit derart miteinander verbunden, dass sie bei der Gewinnberechnung miteinander verrechnet werden müssen. Dadurch entsteht unter dem Strich kein Wertminderungsverlust.
Das Gericht entscheidet zudem, dass die Zurechnung der erhaltenen Förderung zur Personengesellschaft nicht wirtschaftlich gerechtfertigt ist, da die Grundstücke, auf die sich die Förderung bezieht, zum außergesellschaftlichen Vermögen des Ehepaares gehören.
