
Seit Jahren fördert die Regierung das Fahren mit Elektroautos. Bislang konnten jedoch nur gewerbliche Fahrer von den damit verbundenen Vorteilen profitieren. Das ändert sich nun mit der Einführung einer Förderung für Privatpersonen, die einen Elektro-Pkw anschaffen.
Online-Konsultation
Diese Förderung war bereits angekündigt worden. Vor kurzem wurde der Gesetzentwurf Förderprogramm für Elektromobilität zur öffentlichen Konsultation im Internet veröffentlicht.
Ziel ist es, den Kauf eines vollelektrischen Personenkraftwagens für jeden Autofahrer attraktiv und erschwinglich zu machen. Mit dem Gesetzentwurf wird ein Teil des Klimaabkommens umgesetzt. Der Kauf emissionsfreier Fahrzeuge durch Privatpersonen wird durch die Förderregelung gefördert.
Zuschuss
Für die Jahre 2020 und 2021 beträgt der Zuschuss € 4.000 für eine Privatperson, die eine neu ein Elektro-Pkw kauft oder im Rahmen eines Privatleasingvertrags nutzt. In den folgenden Jahren wird der Förderbetrag schrittweise reduziert:
| 2022 | € 3.700 |
| 2023 | € 3.550 |
| 2024 | € 2.950 |
| 2025 | € 2.550 |
Maßgeblich für die Höhe der Förderung ist das Datum, an dem der Kauf- oder Leasingvertrag unterzeichnet wurde. Die Förderung kann pro Person nur einmal beantragt werden.
Für die Förderregelung wird eine Obergrenze festgelegt. Sobald die Anträge diese Obergrenze überschreiten, werden keine Fördermittel mehr gewährt. Die Fördermittel werden in der Reihenfolge der Antragstellung gewährt.
Beim Kauf des Fahrzeugs wird der Förderbetrag in einer einzigen Zahlung ausgezahlt. Im Falle eines Leasingvertrags erfolgt die Auszahlung in 48 monatlichen Raten.
Gebrauchtwagen
Beim Kauf oder beim Privatleasing eines gebraucht Für Personenkraftwagen beträgt die Förderung im Zeitraum von 2020 bis einschließlich 2024 € 2.000. Danach wird für einen Gebrauchtwagen keine Förderung mehr gewährt.
Ein Gebrauchtwagen darf zuvor weder auf den Namen des Antragstellers noch auf den Namen einer Person eingetragen gewesen sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung dieselbe Wohnadresse wie der Antragsteller hat. Für einen Gebrauchtwagen kann ein Zuschuss nur auf der Grundlage eines mit einem Autohaus (im Sinne von Artikel 1 der Kfz-Zulassungsverordnung) geschlossenen Kaufvertrags beantragt werden.
Der Käufer eines gebrauchten Elektro-Pkw hat keinen Anspruch auf die Förderung, wenn der Kaufvertrag vor dem Datum der Veröffentlichung der Förderregelung geschlossen wurde.
Bedingungen
Die Förderung gilt nur für vollelektrisch betriebene Fahrzeuge (also nicht für Hybridfahrzeuge):
- mit einem (ursprünglichen) Katalogwert zwischen 12.000 € und 45.000 € und;
- eine Reichweite von mindestens 120 km und;
- die mindestens 3 Jahre lang auf den Namen des Fördermittelempfängers eingetragen bleiben (bei einem privaten Leasingvertrag muss die Leasingdauer mindestens 4 Jahre betragen).
Sowohl der Listenpreis als auch die Reichweite eines Autos können im öffentlich zugänglichen Bereich des Kfz-Zulassungsregister auf der Website der RDW.
Der Pkw, für den die Förderung gewährt wurde, muss drei Jahre lang (bei Privatleasing: vier Jahre) ununterbrochen auf den Namen des Antragstellers zugelassen sein und darf ausschließlich zum Privatvermögen des Förderungsempfängers gehören. Diese Frist von 3 bzw. 4 Jahren gilt auch bei Gebrauchtwagen in vollem Umfang ab dem Kauf oder dem Beginn des Leasingvertrags.
Es ist jedoch zulässig, das Fahrzeug innerhalb von 3 bzw. 4 Jahren durch ein anderes Fahrzeug zu ersetzen, sofern das Ersatzfahrzeug für die Förderregelung in Frage gekommen wäre. In diesem Fall gelten die Förderbedingungen für die verbleibende Laufzeit in Bezug auf das Ersatzfahrzeug.
Der Käufer eines Elektroautos, der die Laufzeit von drei Jahren nicht vollständig einhält, muss die Förderung für die verbleibenden vollen Monate zurückzahlen. Beim Privatleasing wird die monatliche Auszahlung der Förderung eingestellt, wenn die Laufzeit von vier Jahren nicht vollständig eingehalten wird.
