Zusätzliche Steuer für nicht-elektrische Autos

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern einen nicht vollständig elektrisch angetriebenen Pkw zur Verfügung stellen, müssen (erhebliche) Steuern zahlen.

Gesetzesentwurf

Diese Maßnahme ist in den Gesetzentwürfen zu den Steuerplänen für 2026 enthalten. Ziel ist es, Arbeitgeber dazu zu bewegen, ihren Mitarbeitern keine CO₂-emittierenden Personenkraftwagen mehr zur Verfügung zu stellen. Die genannten Gesetzesentwürfe müssen noch vom Unterhaus und vom Oberhaus behandelt werden, weshalb ungewiss ist, ob die Maßnahme tatsächlich umgesetzt wird.

1-1-2027

Die Abgabe soll für nicht vollständig elektrisch angetriebene Personenkraftwagen gelten, die ab dem 1. Januar 2027 neu den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden. Arbeitgeber müssen daher derzeit noch nicht mit der (möglichen) neuen Abgabe rechnen. Sollte die Maßnahme vom Parlament verabschiedet werden, muss sie im Laufe des Jahres 2026 natürlich berücksichtigt werden.

Es wird eine Übergangsregelung geben. Für Fahrzeuge, die den Arbeitnehmern vor dem 1. Januar 2027 zur Verfügung gestellt wurden, gilt die zusätzliche Besteuerung erst ab dem 17. September 2030. Wechselt das Fahrzeug vor dem 17. September 2030 den Arbeitgeber, erlischt die Übergangsregelung. Wird ein Fahrzeug von einem Arbeitgeber einem anderen Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt, gilt die Übergangsregelung jedoch weiterhin.

Pseudo-Endabgabe

Die (zusätzliche) Steuer ist eine sogenannte “Pseudo-Endsteuer”. Das bedeutet, dass die Steuer vom Arbeitgeber zu tragen ist. Die Abgabe beträgt 12% des Katalogwerts (ist der Pkw älter als 25 Jahre, wird anstelle des Katalogwerts der Marktwert herangezogen). Für ein Fahrzeug mit einem Katalogwert von 75.000 € muss der Arbeitgeber daher jährlich 9.000 € Lohnsteuer entrichten.

Diese Abgabe ersetzt nicht die Lohnsteuer, die der Arbeitnehmer auf den Zuschlag für die private Nutzung des Fahrzeugs zu entrichten hat, sondern wird zusätzlich dazu erhoben. Dieser Zuschlag beträgt derzeit 22% des Katalogwerts des Fahrzeugs. Bei einem Katalogwert von 75.000 € werden 16.500 € zum Lohn des Arbeitnehmers hinzugerechnet, und zum höchsten Steuersatz zahlt der Arbeitnehmer darauf 8.167 € Lohnsteuer.

Die sogenannte „Pseudo-Endabgabe“ kommt nur dann zum Tragen, wenn das Fahrzeug vom Arbeitnehmer (auch) für private Zwecke genutzt wird. Im Rahmen dieser Regelung wird jedoch der Weg vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers ausdrücklich als private Nutzung eingestuft.

Die Pseudo-Endsteuer gilt für Fahrzeuge mit Fahrzeugklasse M1 (Personenkraftwagen), also nicht für Lieferwagen (Fahrzeugklassen N1, N2 oder N3).

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