
Die Mehrwertsteuerregelung für zusammengesetzte Leistungen ist nach wie vor aktuell. Eine Leistung zum Normalsatz (21%)? Eine Leistung zum ermäßigten Satz (6%)? Oder zwei separate Leistungen, von denen eine zum Normalsatz und eine zum ermäßigten Satz erbracht wird? Dies hängt stark von den konkreten Fakten und Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Hindernislauf
Das T-Shirt und das Bier, die die Teilnehmer eines Hindernislaufs erhielten, sind in der Teilnahmegebühr für die Veranstaltung enthalten. Die gesamte zusammengesetzte Leistung wird mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz besteuert. In unserem Artikel Ende letzten Jahres hatten wir dir bereits berichtet, dass das Gericht Arnheim-Leeuwarden dies entschieden hat. Inzwischen hat Finanzen teilen mit, dass sie die Kassationsbeschwerde in dieser Sache zurückziehen. Damit steht endgültig fest, dass es sich um eine einzige Leistung handelt, die mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz besteuert wird.
Bier und Wein in einem Restaurant
Das Finanzministerium weist in seiner Mitteilung zur Aufhebung ausdrücklich darauf hin, dass die Abgabe alkoholhaltiger Getränke nicht in den Restaurantdienstleistungen enthalten ist. Auch hierzu laufen (Vor-)Verfahren, um zu klären, ob es sich um zusammengesetzte Leistungen handelt. Selbstverständlich mit der These, dass die Abgabe von Bier und Wein in der zum ermäßigten Steuersatz besteuerten Restaurantleistung enthalten ist.
Das Finanzministerium weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich Position b.12 von Tabelle I des Umsatzsteuergesetzes (Gastgewerbedienstleistungen) auf Position a.1 bezieht. Position a.1 schließt alkoholische Getränke ausdrücklich aus. Die noch laufenden Verfahren zur Frage, ob im Gastgewerbe zusammengesetzte Leistungen erbracht werden, wurden bislang zugunsten der Finanzbehörden entschieden.
WLAN
Der Vermieter einer Ferienwohnung bot neben der Nutzung der Wohnung auch einen WLAN-Internetzugang an. Mieter, die dafür zusätzlich zum Mietpreis bezahlten, erhielten einen WLAN-Code. Die Landgericht Gelderland ist der Ansicht, dass die Nutzung von WLAN zu einer optimalen Nutzung der Ferienwohnung beiträgt. WLAN gehört nach Ansicht des Gerichts fast selbstverständlich zur Ferienwohnung dazu. Genauso wie die Versorgung mit fließendem Wasser, Strom und Fernsehen.
Die Bereitstellung des WLAN-Codes ist somit Teil der Vermietung der Ferienwohnung. Der Vermieter führt die darauf entfallende Mehrwertsteuer zum ermäßigten Satz ab. Dass der WLAN-Code zusätzlich zum Mietpreis bezahlt wird, ändert daran nichts.
Derselbe Vermieter verkauft auch Gasflaschen für die Nutzung auf seinem Campingplatz. Diese Gasflaschen werden gegen eine gesonderte Gebühr im Laden auf dem Campingplatz verkauft. Die Lieferung der Gasflaschen ist jedoch, so entscheidet das Gericht, nicht in der Vermietung des Stellplatzes enthalten. Auf den Umsatz mit Gasflaschen ist die Mehrwertsteuer zum erhöhten Satz abzuführen.
Das Gericht legt Wert darauf, dass das WLAN ausschließlich in der Ferienwohnung genutzt werden darf. Die Gasflaschen konnten auch an Nicht-Campinggäste verkauft werden. Und die Nutzung des Gases ist nicht an den Campingplatz gebunden. Camper nehmen Gasflaschen, die nach ihrem Aufenthalt noch nicht leer sind, mit.
Parken
Die Rechtslehre der zusammengesetzten Leistungen wurde auch im Zusammenhang mit dem Parken herangezogen. Der Eintritt in einen Vergnügungspark, einen Zoo und dergleichen wird mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz besteuert. In dem einen Fall entschied das Gericht, dass das Parken im Eintrittspreis enthalten ist. Dann gilt auch für das Parken der ermäßigte Mehrwertsteuersatz. Im anderen Fall ist das Gericht jedoch der Ansicht, dass keine zusammengesetzten Leistungen vorliegen. Das Parken wird dann zum regulären Mehrwertsteuersatz besteuert.
