
Eines der schwierigsten Themen im Bereich der Mehrwertsteuer betrifft die zusammengesetzte Leistung. Die mehrwertsteuerlichen Auswirkungen können erheblich sein: Entweder gilt für die gesamte Leistung der ermäßigte Steuersatz (6%) oder für einen Teil davon der allgemeine Steuersatz (21%).
Gesamtleistung
Das zeigt sich am Beispiel des “Obstacle Run”. Dabei handelt es sich um eine Sportveranstaltung, bei der die Teilnehmer gegen eine Gebühr das Laufen mit dem Überwinden einer Reihe von Hindernissen kombinieren. Die Zahlung der Teilnahmegebühr berechtigt zudem zum Erhalt eines bedruckten T-Shirts, zur Nutzung der Wasserstationen entlang der Strecke und zu einem Getränk im Ziel.
Was gibt es Schöneres (oder Gemütlicheres), als nach dem Sport ein herrlich kühles Bier zu trinken? Aber muss auf dieses Bier 6% oder 21% Mehrwertsteuer abgeführt werden? Auf die Lieferung von Bier darf der ermäßigte Mehrwertsteuersatz nicht angewendet werden. Wenn jedoch das Laufen, das T-Shirt, das Wasser und das Bier für Mehrwertsteuerzwecke eine zusammengesetzte Leistung darstellen und diese Leistung die Bereitstellung einer Gelegenheit zur Ausübung von Sport beinhaltet, unterliegt diese zusammengesetzte Leistung sehr wohl dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz.
Die Landgericht Gelderland entschied, dass es sich nicht um eine zusammengesetzte Leistung handelte. Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden In der Berufungsinstanz wurde dies jedoch nicht geteilt. Nach Ansicht des Gerichts geht es den Teilnehmern um die Sportveranstaltung. Das Getränk und die anderen Extras sind dabei lediglich Ergänzungen, um die Veranstaltung attraktiver zu gestalten.
Gastronomie
Wir sind der Ansicht, dass der Gerichtshof in dieser Sache Recht hat. Es laufen noch weitere Gerichtsverfahren zu der Frage, ob die Lieferung von Bier (und Wein) mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz besteuert wird. In diesem Fall müsste die zusammengesetzte Leistung die Lieferung einer Mahlzeit in einem Restaurant sein, deren Bestandteil die Lieferung von Bier und/oder Wein ist. In diesen Fällen geht es um sogenannte „All-in“-Angebote, die beispielsweise in Wok-Restaurants beliebt sind.
Dieser Fall ließe sich auch umgekehrt betrachten. Wenn der Hauptteil der Leistung in der Lieferung von Bier und/oder Wein besteht und zusätzlich Bitterballen oder eine Käseplatte geliefert werden, könnte diese als zusammengesetzte Leistung möglicherweise vollständig zum allgemeinen Mehrwertsteuersatz (21%) besteuert werden.
